RS OGH 2006/10/17 1Ob142/06y, 1Ob269/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2006
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Norm

BWG §69
AHG §1 Cd2
EG-RL 91/19/EG - Einlagensicherungssystemrichtlinie 394L0019

Rechtssatz

Das Gemeinschaftsrecht geht davon aus, dass nationale Vorschriften, wonach die Bankenaufsicht allein im öffentlichen Interesse ausgeübt werde, unbedenklich seien, also den Einlegern kein Recht auf Ausübung der Bankenaufsicht auch in ihrem Interesse zukomme, sofern deren in der RL 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme vorgesehene Entschädigung gewährleistet sei (so EuGH Rs C-222/02 - Paul, Sonnen-Lütte, Mörkens gegen Bundesrepublik Deutschland). Nach der österreichischen Rechtslage hingegen werden dem einzelnen geschädigten Einleger bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch auf das Amtshaftungsrecht gestützte Ersatzansprüche zugestanden, was zu einem im europäischen Vergleich beträchtlichen Haftungsrisiko der öffentlichen Hand führt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121532

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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