Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am ***** verstorbenen Max Konrad Hermann H*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Witwe Johanna P*****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer Rechtsanwalt KG in Wien, gegen den Beschluss des... mehr lesen...
Norm: EO §44 Abs2 Z3 C
Rechtssatz: Trotz Vorliegens unbedenklicher Urkunden ist bei Vorliegen einer Gefährdung eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Entscheidungstexte 40 R 38/07w Entscheidungstext LG für ZRS Wien 13.03.2007 40 R 38/07w Schlagworte Räumungsexekution, Gefährdung der Verzögerung der Rückgabe des
Objektes ... mehr lesen...
Norm: EO §44 Abs2 Z1 A1
Rechtssatz: Durch Vorlage der weiterhin erfolgten Mietzinsvorschreibung trotz wirksamer Aufkündigung und vorliegendem Exekutionsantrag wird ein neuer Mietvertragsabschluss damit nicht bescheinigt. Entscheidungstexte 40 R 38/07w Entscheidungstext LG für ZRS Wien 13.03.2007 40 R 38/07w European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: EO §44 Abs2 Z3 C
Rechtssatz: Trotz Vorliegens unbedenklicher Urkunden ist bei Vorliegen einer Gefährdung eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen. Entscheidungstexte 40 R 38/07w Entscheidungstext LG für ZRS Wien 13.03.2007 40 R 38/07w Schlagworte Räumungsexekution, Gefährdung der Verzögerung der Rückgabe des
Objektes ... mehr lesen...
Norm: EO §44 Abs2 Z1 A1
Rechtssatz: Durch Vorlage der weiterhin erfolgten Mietzinsvorschreibung trotz wirksamer Aufkündigung und vorliegendem Exekutionsantrag wird ein neuer Mietvertragsabschluss damit nicht bescheinigt. Entscheidungstexte 40 R 38/07w Entscheidungstext LG für ZRS Wien 13.03.2007 40 R 38/07w European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: EO §36 Abs1 Z1 EEO §44 Abs2 Z1 A1
Rechtssatz: Da der Betreibende als Impugnationsbeklagter das im Exekutionsantrag und in den maßgebenden Strafanträgen behauptete Zuwiderhandeln zu beweisen hat, muss der Verpflichtetete als Impugnationskläger und Aufschiebungswerber eine Klagebehauptung, nicht zuwidergehandelt zu haben, mangels Beweislast im Impugnationsprozess auch nicht durch "unbedenkliche Urkunden" dartun, um eine Exekutionsaufschiebu... mehr lesen...
Norm: EO §36 Abs1 Z1 EEO §44 Abs2 Z1 A1
Rechtssatz: Da der Betreibende als Impugnationsbeklagter das im Exekutionsantrag und in den maßgebenden Strafanträgen behauptete Zuwiderhandeln zu beweisen hat, muss der Verpflichtetete als Impugnationskläger und Aufschiebungswerber eine Klagebehauptung, nicht zuwidergehandelt zu haben, mangels Beweislast im Impugnationsprozess auch nicht durch "unbedenkliche Urkunden" dartun, um eine Exekutionsaufschiebu... mehr lesen...
Norm: EO §44 Abs2 BEO §390 Abs2 IVAEO §390 Abs2 VEO §390 Abs2 VIEO §390 Abs3 IVAEO §390 Abs3 VEO §390 Abs3 VIZPO §50 Abs2
Rechtssatz: Der Gegner der gefährdeten Partei ist durch eine einstweilige Verfügung vor Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit nicht beschwert, weil die einstweilige Verfügung erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam wird. Das gilt auch dann, wenn die einstweilige Verfügung dem Gegner der gefährdeten Pa... mehr lesen...
Norm: EO §44 Abs2 CABGB §1483
Rechtssatz: § 1483 ABGB ist auch im Fall von Sicherheitsleistungen gemäß § 44 Abs 2 EO anzuwenden. Entscheidungstexte 2 Ob 293/99y Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 293/99y Veröff: SZ 72/195 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112776 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: EO §44 Abs2 CEO §44 Abs2 EEO §372
Rechtssatz: Die Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO, bei der monatlich die Vollstreckbarkeit für einen weiteren Monatsbetrag eintritt, dient, im Gegensatz zur Befriedigungsexekution zur Hereinbringung von Rentenrückständen, der laufenden Deckung existentieller Bedürfnisse. Eine Aufschiebung kann nur erfolgen, wenn bescheinigt wird, dass die Deckung der Bedürfnisse oder des Aufwands (hier hohe Pfl... mehr lesen...
Norm: EO §44 Abs2 Z3EO §55EO §66
Rechtssatz: Ein Beschluß, mit dem einem Verpflichteten, der einen Aufschiebungsantrag gestellt hat, aufgetragen wird, binnen einer bestimmten Frist den Wert der Pfandgegenstände, für die kein Bleistiftwert besteht, nachzuweisen, ist nicht abgesondert anfechtbar. Entscheidungstexte 3 Ob 275/97f Entscheidungstext OGH 26.11.1997 3 Ob 275/97f ... mehr lesen...
Norm: EO §44 Abs2 Z3EO §55EO §66
Rechtssatz: Ein Beschluß, mit dem einem Verpflichteten, der einen Aufschiebungsantrag gestellt hat, aufgetragen wird, binnen einer bestimmten Frist den Wert der Pfandgegenstände, für die kein Bleistiftwert besteht, nachzuweisen, ist nicht abgesondert anfechtbar. Entscheidungstexte 3 Ob 275/97f Entscheidungstext OGH 26.11.1997 3 Ob 275/97f ... mehr lesen...
Norm: EO §44 CEO §44 Abs2 DZPO §528 Abs2 Z3 K
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Ausfolgung eines gemäß § 44 Abs 2 EO vom Verpflichteten zur Sicherstellung erlegten Geldbetrages ist keine Entscheidung über den Kostenpunkt. Entscheidungstexte 3 Ob 63/97d Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 63/97d European Case Law Identifier (... mehr lesen...