RS OGH 1997/11/26 3Ob275/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1997
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Norm

EO §44 Abs2 Z3
EO §55
EO §66

Rechtssatz

Ein Beschluß, mit dem einem Verpflichteten, der einen Aufschiebungsantrag gestellt hat, aufgetragen wird, binnen einer bestimmten Frist den Wert der Pfandgegenstände, für die kein Bleistiftwert besteht, nachzuweisen, ist nicht abgesondert anfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109013

Dokumentnummer

JJR_19971126_OGH0002_0030OB00275_97F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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