RS OGH 1998/6/24 3Ob146/98m

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Norm

EO §44 Abs2 C
EO §44 Abs2 E
EO §372

Rechtssatz

Die Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO, bei der monatlich die Vollstreckbarkeit für einen weiteren Monatsbetrag eintritt, dient, im Gegensatz zur Befriedigungsexekution zur Hereinbringung von Rentenrückständen, der laufenden Deckung existentieller Bedürfnisse.

Eine Aufschiebung kann nur erfolgen, wenn bescheinigt wird, dass die Deckung der Bedürfnisse oder des Aufwands (hier hohe Pflegekosten) anderwärtig sichergestellt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110415

Dokumentnummer

JJR_19980624_OGH0002_0030OB00146_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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