Norm: EO §39 Abs1 Z1 IIIAEO §39 Abs1 Z1 IIIJEO §39 Abs1 Z10 IIIAEO §39 Abs1 Z10 IIIJEO §41 Abs1EO §54cEO §54e
Rechtssatz: § 54e EO erfasst nicht den Fall, dass die Exekution von Anfang an nicht durch einen Exekutionstitel (vollständig) gedeckt war. Daher ist ein darauf gestützter Einspruch abzuweisen. Entscheidungstexte 3 Ob 228/06k Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 228/06k B... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z1 IIIAEO §39 Abs1 Z1 IIIJEO §39 Abs1 Z10 IIIAEO §39 Abs1 Z10 IIIJEO §41 Abs1EO §54cEO §54e
Rechtssatz: § 54e EO erfasst nicht den Fall, dass die Exekution von Anfang an nicht durch einen Exekutionstitel (vollständig) gedeckt war. Daher ist ein darauf gestützter Einspruch abzuweisen. Entscheidungstexte 3 Ob 228/06k Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 228/06k B... mehr lesen...
Norm: KO §12 Abs1EO §39 Abs1 Z2
Rechtssatz: Zur Absonderung berechtigen nicht nur vertragliche, gesetzliche und exekutive Pfandrechte, sondern auch Befriedigungsrechte wie z.B. das durch die erfolgte Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens im Grundbuch erlangte exekutive Befriedigungsrecht der betreibenden Partei. Entscheidungstexte 13 R 120/04a Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: KO §12 Abs1EO §39 Abs1 Z2
Rechtssatz: Zur Absonderung berechtigen nicht nur vertragliche, gesetzliche und exekutive Pfandrechte, sondern auch Befriedigungsrechte wie z.B. das durch die erfolgte Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens im Grundbuch erlangte exekutive Befriedigungsrecht der betreibenden Partei. Entscheidungstexte 13 R 120/04a Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z2 IIIBEO §39 Abs1 Z2 IVEEO §331 BEO §333MRG §42 Abs4WGG 1979 §17WGG 1979 §20
Rechtssatz: Bestandrechte nach dem WGG unterliegen der Exekution nach den §§ 331 ff EO wie andere Bestandrechte. Zufolge der Verweisung des § 20 WGG gilt die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MRG - mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO - auch hier, allerdings kommt als Verwertungsart auch die Ermächtigung des betreibenden G... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z2 IIIBEO §39 Abs1 Z2 IVEEO §331 BEO §333MRG §42 Abs4WGG 1979 §17WGG 1979 §20
Rechtssatz: Bestandrechte nach dem WGG unterliegen der Exekution nach den §§ 331 ff EO wie andere Bestandrechte. Zufolge der Verweisung des § 20 WGG gilt die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MRG - mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO - auch hier, allerdings kommt als Verwertungsart auch die Ermächtigung des betreibenden G... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z8
Rechtssatz: Bei einer Mehrheit von verpflichteten Parteien ist für jede verpflichtete Partei gesondert zu prüfen, ob die Exekution, soweit sie gegen diese Partei geführt wird, die auf diese Partei entfallenden Exekutionskosten deckt. Entscheidungstexte 1 R 7/04s Entscheidungstext LG Krems 04.03.2004 1 R 7/04s ... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z8
Rechtssatz: Bei einer Mehrheit von verpflichteten Parteien ist für jede verpflichtete Partei gesondert zu prüfen, ob die Exekution, soweit sie gegen diese Partei geführt wird, die auf diese Partei entfallenden Exekutionskosten deckt. Entscheidungstexte 1 R 7/04s Entscheidungstext LG Krems 04.03.2004 1 R 7/04s ... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z6 IIIFEO §39 Abs1 Z6 IVEEO §355 VIIIaEO §359 Abs2
Rechtssatz: "Abtauschvereinbarungen" zwischen den Parteien eines Exekutionsverfahrens zur Beseitigung des Strafübels, ohne dass sich vorher eine in Wahrheit unberechtigte Verhängung der vertraglich "abgetauschten" Strafen herausgestellt habe, sind nicht zu billigen. Isofern kommt eine Rückerstattung gezahlter Geldstrafen iVm einer Exekutionseinstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO n... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z6 IIIFEO §39 Abs1 Z6 IVEEO §355 VIIIaEO §359 Abs2
Rechtssatz: "Abtauschvereinbarungen" zwischen den Parteien eines Exekutionsverfahrens zur Beseitigung des Strafübels, ohne dass sich vorher eine in Wahrheit unberechtigte Verhängung der vertraglich "abgetauschten" Strafen herausgestellt habe, sind nicht zu billigen. Isofern kommt eine Rückerstattung gezahlter Geldstrafen iVm einer Exekutionseinstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO n... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z6 IIEO §39 Abs1 Z6 IIIFEO §39 Abs1 Z6 IVCEO §39 Abs1 Z6 IVE
Rechtssatz: Selbst wenn der betreibende Gläubiger erklärte, die Einstellung der Exekution wegen voller Befriedigung zu begehren, steht die daraufhin erfolgte Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO einer neuerlichen Exekutionsbewilligung schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses auf das eingestellte Exekutionsverfahren besc... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z6 IIEO §39 Abs1 Z6 IIIFEO §39 Abs1 Z6 IVCEO §39 Abs1 Z6 IVE
Rechtssatz: Selbst wenn der betreibende Gläubiger erklärte, die Einstellung der Exekution wegen voller Befriedigung zu begehren, steht die daraufhin erfolgte Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO einer neuerlichen Exekutionsbewilligung schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Rechtskraftwirkung des Einstellungsbeschlusses auf das eingestellte Exekutionsverfahren besc... mehr lesen...