Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIIBRechtssatz
Bestandrechte nach dem WGG unterliegen der Exekution nach den §§ 331 ff EO wie andere Bestandrechte. Zufolge der Verweisung des § 20 WGG gilt die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MRG - mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO - auch hier, allerdings kommt als Verwertungsart auch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers gemäß § 333 EO in Betracht, das Rechtsverhältnis zu kündigen, um in weiterer Folge auf die gemäß § 17 WGG bei Beendigung des Bestandverhältnisses zustehenden Geldleistungen zu greifen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei der Pfändung (noch) nicht zu prüfen, die Bestimmung kommt vielmehr nach herrschender Ansicht erst im Verwertungsverfahren zum Tragen.Bestandrechte nach dem WGG unterliegen der Exekution nach den Paragraphen 331, ff EO wie andere Bestandrechte. Zufolge der Verweisung des Paragraph 20, WGG gilt die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 42, Absatz 4, MRG - mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO - auch hier, allerdings kommt als Verwertungsart auch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers gemäß Paragraph 333, EO in Betracht, das Rechtsverhältnis zu kündigen, um in weiterer Folge auf die gemäß Paragraph 17, WGG bei Beendigung des Bestandverhältnisses zustehenden Geldleistungen zu greifen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei der Pfändung (noch) nicht zu prüfen, die Bestimmung kommt vielmehr nach herrschender Ansicht erst im Verwertungsverfahren zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118768Im RIS seit
24.04.2004Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018