RS OGH 2004/1/28 3Ob3/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
beobachten
merken

Norm

EO §39 Abs1 Z6 IIIF
EO §39 Abs1 Z6 IVE
EO §355 VIIIa
EO §359 Abs2

Rechtssatz

"Abtauschvereinbarungen" zwischen den Parteien eines Exekutionsverfahrens zur Beseitigung des Strafübels, ohne dass sich vorher eine in Wahrheit unberechtigte Verhängung der vertraglich "abgetauschten" Strafen herausgestellt habe, sind nicht zu billigen. Isofern kommt eine Rückerstattung gezahlter Geldstrafen iVm einer Exekutionseinstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO nicht in Betracht

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118549

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten