Entscheidungsgründe: Im Vorprozess vertrat der nunmehr klagende Rechtsanwalt die klagende Partei (eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika). Nachdem dieser der Erlag einer aktorischen Kaution von 10.000 EUR aufgetragen worden war, überwies der Kläger von einem österreichischen Bankkonto diesen Betrag an das Prozessgericht. In der Folge erklärte dieses mangels Erlags einer weiteren Kaution die Klage als zurückgenommen, verpflichtete die klagende Gesellschaft ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Oppositionskläger (in der Folge immer: Kläger) begehrte in dem zu AZ 6 C 136/04t des Erstgerichts geführten und mit Klage vom 7. Oktober 2004 eingeleiteten Verfahren die Scheidung seiner Ehe mit der Oppositionsbeklagten (in der Folge immer: Beklagte) aus deren Alleinverschulden. Mit am 29. Juni 2005 eingelangter Widerklage begehrte die Beklagte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Klägers (AZ 6 C 74/05a des Erstgerichts). Im Verfahren AZ 6 C 136/04t... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund von behaupteten Verstößen der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verhängte das Erstgericht über die verpflichtete Partei im Rahmen der vorliegenden Unterlassungsexekution auf Antrag der betreibenden Partei ua mit den Beschlüssen ON 12, 14, 35, 56 und 62 Geldstrafen, die im Instanzenzug jeweils herabgesetzt wurden. Rechtskräftig festgesetzt wurden diese Strafen (zufolge der Beschlüsse zu AZ 3 Ob 125/08s, 3 Ob 163/08d und 3 Ob 183/08w) demnach mit 40.... mehr lesen...
Norm: EO §39 IIEO §39 IIIIEO §39 IIIKEO §39 IVC
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt Einstellungsgründe des § 39 EO auf darin nicht ausdrücklich geregelte Fälle analog angewendet (SZ 40/52; SZ 46/42= EvBl 1973/183; EvBl 1975/124 ua). Der Fall der (rechtskräftigen) Abänderung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, der einer gleichzeitig bewilligten Exekution die Grundlage entzieht, ist im Gesetz nicht geregelt... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §39EO §355ZPO §50
Rechtssatz: Wenn eine Exekution noch nicht eingestellt ist, des Rechtsmittels ein Einstellungsgrund aber aktenkundig ist, ist die Beschwer nicht mehr gegeben. Auch bei einem Wegfall des Exekutionstitels ist mit Blick auf § 39 Abs 1 Z 1 EO die Beschwer zu verneinen. Insoweit der Exekutionsbewilligungsbeschluss nach § 355 EO von einem schlüssigen und mit dem Titel in Einklang zu bringenden Vorbringen der betreibenden Pa... mehr lesen...
Norm: EO §39 IEO §39 IIEO §39 IIIE
Rechtssatz: Ist das Exekutionsobjekt untergegangen und damit der Vollzug der bewilligten Exekution insoweit undurchführbar geworden, liegt also eine perplexe Exekutionshandlung vor, ist das Verfahren als undurchführbar einzustellen (hier: Exekution auf das Fruchtgenussrecht, das auf einen vom Betreibenden ersteigerten Liegenschaftshälfte einverleibt war). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §39 Z9EO §75EO §78ZPO §41
Rechtssatz: Die Kostenaberkennung nach den §§ 39 Z 9, 75 EO ist vom Verschulden der betreibenden Partei unabhängig. Der verpflichteten Partei sind die Kosten ihres Einstellungsantrages zu ersetzen. Entscheidungstexte 46 R 813/00z Entscheidungstext LG für ZRS Wien 18.09.2000 46 R 813/00z Schlagworte ... mehr lesen...
Norm: EO §39 Z9EO §75EO §78ZPO §41
Rechtssatz: Die Kostenaberkennung nach den §§ 39 Z 9, 75 EO ist vom Verschulden der betreibenden Partei unabhängig. Der verpflichteten Partei sind die Kosten ihres Einstellungsantrages zu ersetzen. Entscheidungstexte 46 R 813/00z Entscheidungstext LG für ZRS Wien 18.09.2000 46 R 813/00z Schlagworte ... mehr lesen...
Norm: EO §39 IIEO §39 IVEZPO §514 A
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht über den im Rekurs gestellten Antrag, die Exekution einzustellen, nicht im
Spruch: entschieden, sondern in den Gründen seine Rechtsansicht zur weiteren Vorgangsweise des Erstgerichts dargelegt, ist dies dahin zu verstehen, dass das Rekursgericht die Entscheidung über den Einstellungsantrag abgelehnt und diese Entscheidung dem Erstgericht aufgetragen hat. En... mehr lesen...