RS OGH 2004/6/3 13r29/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2004
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Norm

EO §39
EO §355
ZPO §50
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. ZPO § 50 heute
  2. ZPO § 50 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. ZPO § 50 gültig von 01.03.1992 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Wenn eine Exekution noch nicht eingestellt ist, des Rechtsmittels ein Einstellungsgrund aber aktenkundig ist, ist die Beschwer nicht mehr gegeben. Auch bei einem Wegfall des Exekutionstitels ist mit Blick auf § 39 Abs 1 Z 1 EO die Beschwer zu verneinen.Wenn eine Exekution noch nicht eingestellt ist, des Rechtsmittels ein Einstellungsgrund aber aktenkundig ist, ist die Beschwer nicht mehr gegeben. Auch bei einem Wegfall des Exekutionstitels ist mit Blick auf Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO die Beschwer zu verneinen.

Insoweit der Exekutionsbewilligungsbeschluss nach § 355 EO von einem schlüssigen und mit dem Titel in Einklang zu bringenden Vorbringen der betreibenden Partei gedeckt ist, kann ein Vorbringen der verpflichteten Partei, sie habe gegen den Titel nicht verstoßen, nur im Rahmen des weiteren Titelverfahrens (hier: Verfügungsverfahren) oder mittels einer Impugnationsklage durch die verpflichtete Partei - und nicht mittels Rekurs - erfolgversprechend aufgegriffen werden.Insoweit der Exekutionsbewilligungsbeschluss nach Paragraph 355, EO von einem schlüssigen und mit dem Titel in Einklang zu bringenden Vorbringen der betreibenden Partei gedeckt ist, kann ein Vorbringen der verpflichteten Partei, sie habe gegen den Titel nicht verstoßen, nur im Rahmen des weiteren Titelverfahrens (hier: Verfügungsverfahren) oder mittels einer Impugnationsklage durch die verpflichtete Partei - und nicht mittels Rekurs - erfolgversprechend aufgegriffen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wegfall der Beschwer; Unterlassung; Aufhebung einer einstweiligen Verfügung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000022

Dokumentnummer

JJR_20040603_LG00309_01300R00029_04V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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