RS OGH 2004/6/3 13r29/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2004
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Norm

EO §39
EO §355
ZPO §50

Rechtssatz

Wenn eine Exekution noch nicht eingestellt ist, des Rechtsmittels ein Einstellungsgrund aber aktenkundig ist, ist die Beschwer nicht mehr gegeben. Auch bei einem Wegfall des Exekutionstitels ist mit Blick auf § 39 Abs 1 Z 1 EO die Beschwer zu verneinen.

Insoweit der Exekutionsbewilligungsbeschluss nach § 355 EO von einem schlüssigen und mit dem Titel in Einklang zu bringenden Vorbringen der betreibenden Partei gedeckt ist, kann ein Vorbringen der verpflichteten Partei, sie habe gegen den Titel nicht verstoßen, nur im Rahmen des weiteren Titelverfahrens (hier: Verfügungsverfahren) oder mittels einer Impugnationsklage durch die verpflichtete Partei - und nicht mittels Rekurs - erfolgversprechend aufgegriffen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wegfall der Beschwer; Unterlassung; Aufhebung einer einstweiligen Verfügung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000022

Dokumentnummer

JJR_20040603_LG00309_01300R00029_04V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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