RS OGH 2004/10/20 3Ob205/04z, 3Ob167/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2004
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Norm

EO §39 II
EO §39 IIII
EO §39 IIIK
EO §39 IVC

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt Einstellungsgründe des § 39 EO auf darin nicht ausdrücklich geregelte Fälle analog angewendet (SZ 40/52; SZ 46/42= EvBl 1973/183; EvBl 1975/124 ua). Der Fall der (rechtskräftigen) Abänderung der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, der einer gleichzeitig bewilligten Exekution die Grundlage entzieht, ist im Gesetz nicht geregelt, in seiner Schwere jedoch sowohl dem Fall der Z 9 als auch dem der Z 11 des § 39 Abs 1 EO gleichzuhalten. Demnach besteht für den Verpflichteten in diesem Fall ein - auch von Amts wegen wahrzunehmender (§ 39 Abs 2 EO) - Einstellungsgrund.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 205/04z
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 205/04z
  • 3 Ob 167/07s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 167/07s
    Vgl; Beisatz: Die in 3 Ob205/04z befürwortete Analogie ist nicht auf (rechtskräftige) „echte" Aufhebungsbeschlüsse, die die Vollstreckbarerklärung betreffen, auszudehnen. (T1); Veröff: SZ 2007/205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119481

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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