Norm: EO §249 Abs2a EO §256 Abs1 EO § 249 heute EO § 249 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 249 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014 EO § 249 gültig von 01.07.2011 bis 30.... mehr lesen...
Norm: EO §388 EO § 388 heute EO § 388 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz: Die Frage der Besetzung des Gerichtes zweiter Instanz bei der Entscheidung über Rekurse gegen Beschlüsse eines Einzelrichters, mit denen er über Sicherungsanträge in Angelegen... mehr lesen...
Norm: EO §388 JN §7a Abs4 letzter Satz EO § 388 heute EO § 388 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 JN § 7a heute JN § 7a gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 ... mehr lesen...
Die beiden widerklagenden und gefährdeten Parteien Johann S und Margarete E und die Widerbeklagte und Gegnerin der gefährdeten Parteien Wilhelmine N sind Geschwister und Gesellschafter sowohl der offenen Handelsgesellschaft M mit dem Sitze in St. Pölten als auch der offenen Handelsgesellschaft R mit dem Sitze in Wien. Sie sind an beiden Gesellschaften jeweils zu einem Drittel beteiligt. Hinsichtlich der Gesellschaft in St. Pölten (im folgenden kurz OHG St. Pölten genannt) erfolgt n... mehr lesen...
Norm: EO §388 ZPO §516 EO § 388 heute EO § 388 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 516 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
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Die klagende Partei macht gegen die beklagte Partei einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung wegen Verstoßes gegen §§ 1 und 3 UrhG und § 1 UWG geltend. Sie bewertet ihr Streitinteresse mit S 200.000.-. Zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches begehrte die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die klagende Partei macht gegen die beklagte Partei einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung wegen Verstoßes gegen Paragraphen eins und 3 UrhG und Paragraph ei... mehr lesen...
Norm: EO §388 ZPO §516 EO § 388 heute EO § 388 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 516 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
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Norm: EO §388 JN §7a EO § 388 heute EO § 388 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 JN § 7a heute JN § 7a gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 ... mehr lesen...
In einer auf die Duldung der Vornahme von Schlägerungsarbeiten und der Abfuhr des geschlägerten Holzes und auf Unterlassung jeder Behinderung dieser Schlägerung und Abfuhr gerichteten, von der klagenden und gefährdeten Partei - in der Folge kurz als klagende Partei bezeichnet - mit 110.000 S bewerteten Klage wurde zugleich auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf vorläufige Duldung der Schlägerung und der Abfuhr des Holzes und auf Unterlassung der Behinderung dieser Schl... mehr lesen...
Norm: EO §388 EO §398 Abs1 EO § 388 heute EO § 388 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 EO § 398 heute EO § 398 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 ... mehr lesen...
Norm: EO §388 ZPO §516 EO § 388 heute EO § 388 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 516 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
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Norm: EO §388 ZPO §516 EO § 388 heute EO § 388 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ZPO § 516 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz:
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