Norm
EO §388Rechtssatz
Mußte der Rekurswerber nicht erkennen, daß nur der Vorsitzende über die EV allein entschieden hat, so hat das Rekursgericht den Rekurs als Abänderungsantrag iS des § 516 ZPO zu behandeln (JBl 1960,229) und die Akten infolgedessen zunächst dem Erstgericht zur Entscheidung durch den Senat zurückzustellen.Mußte der Rekurswerber nicht erkennen, daß nur der Vorsitzende über die EV allein entschieden hat, so hat das Rekursgericht den Rekurs als Abänderungsantrag iS des Paragraph 516, ZPO zu behandeln (JBl 1960,229) und die Akten infolgedessen zunächst dem Erstgericht zur Entscheidung durch den Senat zurückzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005144Dokumentnummer
JJR_19740423_OGH0002_0040OB00317_7400000_001