Norm: EO §39 Abs1 Z1 IEO §39 Abs1 Z1 IVEEO §39 Abs1 Z1 IVFEO §355 Abs1 IVEO §382aEO §391 Abs1 IIIAEO §399 Abs1 Z2EO §399a Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen Ablaufs einer gemäß § 391 Abs 1 EO bestimmten Frist wirkt im Regelfall nur ab dem Zeitpunkt des Fristablaufs, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs über diese beschränkte Rückwirkung bedarf. Der Aufhebungsbeschluss hat daher ... mehr lesen...
Norm: EO §382aUVG §4 Z1UVG §4 Z5UVG §19 Abs2
Rechtssatz: Unabhängig davon, ob aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein 'unechter' Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG oder ein 'echter' Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG begehrt wird, ist der 'vorläufige Unterhalt' kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt', der eine nachträgliche 'Anpassung' des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Un... mehr lesen...
Norm: §382a EO §8 FamLAG
Rechtssatz: Der "Grundbetrag der Familienbeihilfe" iSd § 382a Abs 2 EO umfasst auch den Alterszuschlag, nicht aber die Zuschläge aufgrund der Geschwisterstaffelung nach § 8 Abs 3 FamLAG. Entscheidungstexte 20 R 38/07y Entscheidungstext LG Eisenstadt 02.05.2007 20 R 38/07y Schlagworte Grundbetrag; Alterszu... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §382a
Rechtssatz: Vorläufiger Unterhalt nach 382a EO ist seinem Sinn und Zweck nach nicht für die Vergangenheit bestimmt, sondern als vorläufige Leistung laufender Unterhaltszahlungen zu verstehen, weshalb der Tag der Antragstellung der maßgebende (früheste) Zeitpunkt für den Beginn des Zuspruchs ist. Entscheidungstexte 10 Ob 28/04x Entscheidungstext OGH 08.06.2004 10 Ob... mehr lesen...
Norm: EO §382aUVG §4 Z5
Rechtssatz: Für eine Gewährung eines Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG ist nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach § 382a EO rechtskräftig ist, dass Exekution geführt oder ein Bedarf nachgewiesen wird. Entscheidungstexte 7 Ob 194/01g Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 194/01g Veröff: SZ 74/163 6 Ob 50/0... mehr lesen...
Norm: EO §382aUVG §4 Z1UVG §4 Z5
Rechtssatz: Eine endgültige Unterhaltsfestsetzung in Höhe der vorläufigen, der die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO auf Gewährung eines vorläufigen Vorschusses folgt, verwandelt einen "unechten Titelvorschuss" nach § 4 Z 5 UVG nicht in einen Titelvorschuss nach § 4 Z 1 UVG. Entscheidungstexte 7 Ob 194/01g Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: EO §382aUVG §19 Abs2
Rechtssatz: Der erkennende Senat schließt sich nicht der formalistischen Auffassung an, wonach eine Entscheidung, durch welche ein vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO durch einen "endgültigen" ersetzt wird, nicht als Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach § 19 Abs 2 UVG aufgefasst werden könne. Materiellrechtliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes ist ungeachtet der verfahrensrechtlichen Vora... mehr lesen...
Norm: EO §382aUVG §3UVG §4 Z1
Rechtssatz: Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann das Kind auf Grund einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382a EO die Vorschüsse auch nach § 3 Z 2, § 4 Z 1 UVG beantragen. Dies bringt ihm insofern einen (zeitlichen) Vorteil, als in diesem Fall Vorschüsse bereits vor der von § 4 Z 5 UVG geforderten Monatsfrist ab Zustellung der einstweiligen Verfügung erreicht werden könnten. En... mehr lesen...
Norm: EO §382a
Rechtssatz: Eine zeitliche Begrenzung des vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO wird im Gesetz nicht angeordnet. Vielmehr ist nach § 399a Abs 2 Z 2 EO eine einstweilige Verfügung nach dieser Gesetzesstelle aufzuheben, wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist, und zwar ab Verwirklichung des Aufhebungsgrundes, der im Beschluss festzustellen ist (Abs 3). Daraus folgt, dass sich aus dem Gesetz nicht ableiten lässt, dass mit der endgü... mehr lesen...
Norm: EO §382aUVG §4 Z5UVG §8
Rechtssatz: Der vorläufige Unterhalt ist kein "Vorgriff" auf den erst festzusetzenden Unterhalt, der eine nachträgliche "Anpassung" des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG an den (endgültigen) Unterhalt rechtfertigen könnte. Wenn der Unterhalt festgesetzt ist, kann vielmehr erstmals ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten. Danach sind die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in ... mehr lesen...
Norm: EO §382aUVG §19 Abs2
Rechtssatz: Zu einer rückwirkenden Gewährung des Titelvorschusses käme es, wenn der Differenzbetrag zwischen dem vorläufigen Unterhalt und dem endgültigen Unterhalt nachträglich bevorschusst würde. Das schließt die vom Rekursgericht für zulässig erachtete analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG aus. Soweit (erstmals) ein Antrag auf Vorschussgewährung gestellt und die Voraussetzungen dafür erst zu prüfen sind, können die ... mehr lesen...