Norm
EO §382aRechtssatz
Für eine Gewährung eines Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG ist nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach § 382a EO rechtskräftig ist, dass Exekution geführt oder ein Bedarf nachgewiesen wird.Für eine Gewährung eines Vorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG ist nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach Paragraph 382 a, EO rechtskräftig ist, dass Exekution geführt oder ein Bedarf nachgewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115835Dokumentnummer
JJR_20010926_OGH0002_0070OB00194_01G0000_001