Norm
EO §382aRechtssatz
Der erkennende Senat schließt sich nicht der formalistischen Auffassung an, wonach eine Entscheidung, durch welche ein vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO durch einen "endgültigen" ersetzt wird, nicht als Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach § 19 Abs 2 UVG aufgefasst werden könne. Materiellrechtliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes ist ungeachtet der verfahrensrechtlichen Voraussetzung für eine Festsetzung desselben stets § 166 iVm § 140 ABGB. Für die (zumindest analoge) Anwendbarkeit des § 19 Abs 2 UVG kann es in Wahrheit nicht darauf ankommen, in welcher Form es zu einer Erhöhung des nach dem maßgeblichen Exekutionstitel geschuldeten Unterhaltsbetrages kommt.Der erkennende Senat schließt sich nicht der formalistischen Auffassung an, wonach eine Entscheidung, durch welche ein vorläufiger Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO durch einen "endgültigen" ersetzt wird, nicht als Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach Paragraph 19, Absatz 2, UVG aufgefasst werden könne. Materiellrechtliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes ist ungeachtet der verfahrensrechtlichen Voraussetzung für eine Festsetzung desselben stets Paragraph 166, in Verbindung mit Paragraph 140, ABGB. Für die (zumindest analoge) Anwendbarkeit des Paragraph 19, Absatz 2, UVG kann es in Wahrheit nicht darauf ankommen, in welcher Form es zu einer Erhöhung des nach dem maßgeblichen Exekutionstitel geschuldeten Unterhaltsbetrages kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113996Im RIS seit
22.09.2000Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015