RS OGH 2012/10/23 3Ob147/00i, 2Ob113/07t, 7Ob150/07w, 1Ob193/07d, 1Ob182/07g, 10Ob100/07i, 6Ob179/07

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Veröffentlicht am 23.08.2000
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Norm

EO §382a
UVG §19 Abs2
  1. EO § 382a heute
  2. EO § 382a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. EO § 382a gültig von 01.03.1990 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Der erkennende Senat schließt sich nicht der formalistischen Auffassung an, wonach eine Entscheidung, durch welche ein vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO durch einen "endgültigen" ersetzt wird, nicht als Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach § 19 Abs 2 UVG aufgefasst werden könne. Materiellrechtliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes ist ungeachtet der verfahrensrechtlichen Voraussetzung für eine Festsetzung desselben stets § 166 iVm § 140 ABGB. Für die (zumindest analoge) Anwendbarkeit des § 19 Abs 2 UVG kann es in Wahrheit nicht darauf ankommen, in welcher Form es zu einer Erhöhung des nach dem maßgeblichen Exekutionstitel geschuldeten Unterhaltsbetrages kommt.Der erkennende Senat schließt sich nicht der formalistischen Auffassung an, wonach eine Entscheidung, durch welche ein vorläufiger Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO durch einen "endgültigen" ersetzt wird, nicht als Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach Paragraph 19, Absatz 2, UVG aufgefasst werden könne. Materiellrechtliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes ist ungeachtet der verfahrensrechtlichen Voraussetzung für eine Festsetzung desselben stets Paragraph 166, in Verbindung mit Paragraph 140, ABGB. Für die (zumindest analoge) Anwendbarkeit des Paragraph 19, Absatz 2, UVG kann es in Wahrheit nicht darauf ankommen, in welcher Form es zu einer Erhöhung des nach dem maßgeblichen Exekutionstitel geschuldeten Unterhaltsbetrages kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113996

Im RIS seit

22.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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