RS OGH 2014/8/26 10Ob29/12f, 10Ob44/14i

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Veröffentlicht am 26.08.2014
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Rechtssatz

Nach der eindeutig deklarierten Absicht (einer  Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung) verfolgte der Gesetzgeber bei der Einführung der Bestimmung des § 19 Abs 3 UVG idF FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) zwei Ziele: Zum einen sollte die herrschende Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0122465) korrigiert werden, wonach im Fall einer Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO die endgültige Titelfestsetzung keinen Grund für eine Vorschusserhöhung darstellte. Zum anderen sollte mit § 19 Abs 3 UVG die Absicherung der Kinder für die Dauer der Titelverfahren verbessert und damit das gesetzgeberische Ziel des FamRÄG 2009, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Vorschussleistungen zu gewähren, erreicht werden, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem „endgültig“ festgesetzten Unterhalt, um den „Ausfall“ von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen.Nach der eindeutig deklarierten Absicht (einer  Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung) verfolgte der Gesetzgeber bei der Einführung der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, UVG in der Fassung FamRÄG 2009 (BGBl römisch eins 2009/75) zwei Ziele: Zum einen sollte die herrschende Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0122465) korrigiert werden, wonach im Fall einer Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO die endgültige Titelfestsetzung keinen Grund für eine Vorschusserhöhung darstellte. Zum anderen sollte mit Paragraph 19, Absatz 3, UVG die Absicherung der Kinder für die Dauer der Titelverfahren verbessert und damit das gesetzgeberische Ziel des FamRÄG 2009, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Vorschussleistungen zu gewähren, erreicht werden, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem „endgültig“ festgesetzten Unterhalt, um den „Ausfall“ von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen.

Entscheidungstexte

  • RS0128465">10 Ob 29/12f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 29/12f
  • RS0128465">10 Ob 44/14i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 44/14i
    Beisatz: Eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse ist aber ausgeschlossen, wenn der Beschluss erster Instanz über die Erhöhung zu einem Zeitpunkt gefasst wird, in welchem Unterhaltsvorschüsse des gleichen Typs nicht mehr gewährt werden. Damit wird nämlich kein laufender Vorschuss erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen. (T1)
    Beisatz: Es stellt keine planwidrige Lücke im Gesetz dar, dass § 19 Abs 3 UVG nicht auf Haftvorschüsse anzuwenden ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128465

Im RIS seit

13.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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