Norm: EO §382 Z8 lita
Rechtssatz: Ab Zustellung des Ersturteils, mit dem der Klägerin weniger als der einstweilige Unterhalt (§ 382 Z 8 lit a EO) zugesprochen wird, kann sich die Klägerin nicht mehr auf gutgläubigen Verbrauch der ihr aufgrund der Einstweiligen Verfügung geleisteten Beträge berufen. Entscheidungstexte 4 Ob 217/99m Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 217/99m ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 lita
Rechtssatz: Ab Zustellung des Ersturteils, mit dem der Klägerin weniger als der einstweilige Unterhalt (§ 382 Z 8 lit a EO) zugesprochen wird, kann sich die Klägerin nicht mehr auf gutgläubigen Verbrauch der ihr aufgrund der Einstweiligen Verfügung geleisteten Beträge berufen. Entscheidungstexte 4 Ob 217/99m Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 217/99m ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 lita IVB
Rechtssatz: Dass das Provisorialbegehren im Sinne des § 382 Z 8 lit a EO jenes des Hauptbegehrens übersteigt, widerspricht nicht dem Gesetz, handelt es sich doch bei dieser Art von einstweiliger Verfügung um eine gesetzliche Sonderregelung mit dem Ziel, den Unterhaltsanspruch für die Dauer des Prozessverfahrens zu regeln. Um eine Titelübereinstimmung zu erreichen, ist bei einem Zuspruch über das Hauptbegehren hinaus ei... mehr lesen...
Norm: EO §382 Z8 lita IVB
Rechtssatz: Dass das Provisorialbegehren im Sinne des § 382 Z 8 lit a EO jenes des Hauptbegehrens übersteigt, widerspricht nicht dem Gesetz, handelt es sich doch bei dieser Art von einstweiliger Verfügung um eine gesetzliche Sonderregelung mit dem Ziel, den Unterhaltsanspruch für die Dauer des Prozessverfahrens zu regeln. Um eine Titelübereinstimmung zu erreichen, ist bei einem Zuspruch über das Hauptbegehren hinaus ei... mehr lesen...