Norm: EO §294 GEO §296EO §331 DEO §331 FEO §382 Z1 II7
Rechtssatz: Die Pfändung sich in Sammelverwahrung befindlicher Wertpapiere, sohin des im Miteigentum des Verpflichteten (Depotkunden) stehenden Sammelbestandteils, erfolgt gemäß § 331 EO durch Verfügungsverbot an den Verpflichteten und Leistungsverbot an den Drittschuldner (Bank). Entscheidungstexte 1 Ob 190/04d Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: EO §294 GEO §296EO §331 DEO §331 FEO §382 Z1 II7
Rechtssatz: Die Pfändung sich in Sammelverwahrung befindlicher Wertpapiere, sohin des im Miteigentum des Verpflichteten (Depotkunden) stehenden Sammelbestandteils, erfolgt gemäß § 331 EO durch Verfügungsverbot an den Verpflichteten und Leistungsverbot an den Drittschuldner (Bank). Entscheidungstexte 1 Ob 190/04d Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...