Norm
EO §294 GRechtssatz
Die Pfändung sich in Sammelverwahrung befindlicher Wertpapiere, sohin des im Miteigentum des Verpflichteten (Depotkunden) stehenden Sammelbestandteils, erfolgt gemäß § 331 EO durch Verfügungsverbot an den Verpflichteten und Leistungsverbot an den Drittschuldner (Bank).Die Pfändung sich in Sammelverwahrung befindlicher Wertpapiere, sohin des im Miteigentum des Verpflichteten (Depotkunden) stehenden Sammelbestandteils, erfolgt gemäß Paragraph 331, EO durch Verfügungsverbot an den Verpflichteten und Leistungsverbot an den Drittschuldner (Bank).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119565Dokumentnummer
JJR_20041123_OGH0002_0010OB00190_04D0000_001