RS OGH 1999/9/28 4Ob217/99m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1999
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Norm

EO §382 Z8 lita
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Ab Zustellung des Ersturteils, mit dem der Klägerin weniger als der einstweilige Unterhalt (§ 382 Z 8 lit a EO) zugesprochen wird, kann sich die Klägerin nicht mehr auf gutgläubigen Verbrauch der ihr aufgrund der Einstweiligen Verfügung geleisteten Beträge berufen.Ab Zustellung des Ersturteils, mit dem der Klägerin weniger als der einstweilige Unterhalt (Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO) zugesprochen wird, kann sich die Klägerin nicht mehr auf gutgläubigen Verbrauch der ihr aufgrund der Einstweiligen Verfügung geleisteten Beträge berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112487

Dokumentnummer

JJR_19990928_OGH0002_0040OB00217_99M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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