Norm: EO §36 EEO §42 HEO §355 VIIIeZPO §500 Abs2 EZPO §526 Abs3 A
Rechtssatz: Der Entscheidungsgegenstand bei der Unterlassungsexekution besteht nicht in einem Geldbetrag. Im Fall der gemeinsamen Entscheidung über mehrere Strafanträge hat das Gericht zweiter Instanz nach § 355 EO den Entscheidungsgegenstand für jede einzelne gesondert zu bewerten. Denn bei Bestätigung der Entscheidung über einen Strafantrag ist der Revisionsrekurs jedenfalls un... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §39EO §355ZPO §50
Rechtssatz: Wenn eine Exekution noch nicht eingestellt ist, des Rechtsmittels ein Einstellungsgrund aber aktenkundig ist, ist die Beschwer nicht mehr gegeben. Auch bei einem Wegfall des Exekutionstitels ist mit Blick auf § 39 Abs 1 Z 1 EO die Beschwer zu verneinen. Insoweit der Exekutionsbewilligungsbeschluss nach § 355 EO von einem schlüssigen und mit dem Titel in Einklang zu bringenden Vorbringen der betreibenden Pa... mehr lesen...