Norm: EO §36 DEO §36 FEO §355 XI
Rechtssatz: Über spätere Strafanträge ergangene Strafbeschlüsse müssen jeweils gesondert mit Impugnationsklage bekämpft werden; Gegenstand der Impugnationsklage gegen die Exekutionsbewilligung ist nicht die Unzulässigkeit folgender Strafbeschlüsse, deren Bestand auch nicht vom Bestand der Exekutionsbewilligung abhängt. Entscheidungstexte 3 Ob 162/00w Ent... mehr lesen...
Norm: EO §43 Abs2EO §44 AEO §355 II
Rechtssatz: Voraussetzung für die Aufschiebung einer Unterlassungsexekution ist, dass die Weiterführung der Exekution trotz Möglichkeit der Rückzahlung der Strafen mit Nachteilen verbunden wäre, deren Ersatz die verpflichtete Partei von der betreibenden Partei nicht erlangen könnte, falls die Exekutionsführung zu Unrecht erfolgt. Solche Umstände können etwa darin gelegen sein, dass die verpflichtete Partei ge... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §355 VIIIb
Rechtssatz: Die Verbindung von bei ein und demselben Bezirksgericht gestellten Exekutions- oder Strafvollzugsanträgen ein und derselben betreibenden Partei gegen ein und dieselbe verpflichtete Partei ist nicht in der EO vorgeschrieben. Im Fall einheitlicher Anträge ist es kein Problem, eine gemeinsame Strafe zu verhängen, andernfalls wird das Erstgericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden ha... mehr lesen...
Norm: EO §355 VId
Rechtssatz: Wurde mit rechtskräftigem Exekutionsbewilligungsbeschluss an die Stelle des früheren Exekutionstitels, einer einstweiligen Verfügung, der im Hauptverfahren geschlossene Vergleich gesetzt, hat dieser Beschluss, die Wirkung, dass nunmehr als Exekutionstitel der Vergleich maßgeblich ist. Bei weiteren Strafanträgen ist zu prüfen, ob in ihnen ein Zuwiderhandeln gegen diesen neuen Exekutionstitel behauptet wird. Der Besc... mehr lesen...
Norm: EO §355 IIIa
Rechtssatz: Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) in jedem weiteren Strafantrag konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete seit Einbringung des vorangegangenen Strafantrags dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. Ergibt sich jedoch auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der ... mehr lesen...
Norm: EO §65 DEO §74EO §355 IIEO §355 VIIIeRATG allg
Rechtssatz: Bemessungsgrundlage für Kostenzusprüche für Rechtsmittel der Parteien ist in den Fällen, in denen mit dem Rekurs bzw Revisionsrekurs eine Änderung der verhängten Geldstrafe erwirkt wird, nicht der Wert des betriebenen Unterlassungsanspruchs, sondern für einen erfolgreichen Rekurs bzw Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien der Betrag, um den die Geldstrafe reduziert wird, für ... mehr lesen...