RS OGH 2000/10/25 3Ob342/99m, 3Ob22/05i, 3Ob151/06m, 17Ob11/08d, 3Ob268/08w, 3Ob29/09z, 4Ob71/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2000
beobachten
merken

Norm

EO §43 Abs2
EO §44 A
EO §355 II

Rechtssatz

Voraussetzung für die Aufschiebung einer Unterlassungsexekution ist, dass die Weiterführung der Exekution trotz Möglichkeit der Rückzahlung der Strafen mit Nachteilen verbunden wäre, deren Ersatz die verpflichtete Partei von der betreibenden Partei nicht erlangen könnte, falls die Exekutionsführung zu Unrecht erfolgt. Solche Umstände können etwa darin gelegen sein, dass die verpflichtete Partei geschäftliche Nachteile erleiden würde, deren Ersatz sie von der betreibenden Partei nicht erlangen kann (RPflSlgE 1989/70).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 342/99m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 342/99m
  • 3 Ob 22/05i
    Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Ob 22/05i
    Auch; nur: Voraussetzung für die Aufschiebung einer Unterlassungsexekution ist, dass die Weiterführung der Exekution trotz Möglichkeit der Rückzahlung der Strafen mit Nachteilen verbunden wäre, deren Ersatz die verpflichtete Partei von der betreibenden Partei nicht erlangen könnte. (T1); Beisatz: Unzureichende Tatsachenbehauptungen zum Aufschiebungsinteresse lassen sich auch nicht durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ersetzen. (T2)
  • 3 Ob 151/06m
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 151/06m
  • 17 Ob 11/08d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
    Auch; Veröff: SZ 2008/68
  • 3 Ob 268/08w
    Entscheidungstext OGH 21.01.2009 3 Ob 268/08w
  • 3 Ob 29/09z
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 29/09z
  • 4 Ob 71/14s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 71/14s
    Auch; Veröff: SZ 2014/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114378

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten