Norm: ArbVG §59 Abs1BBVG §29
Rechtssatz: Die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts stellt keinen absoluten Anfechtungsgrund dar. Es kommt nicht auf die abstrakte, sondern die im Einzelfall zu prüfende objektive Eignung des Fehlers, das Wahlergebnis zu beeinflussen, an. Entscheidungstexte 8 ObA 287/99k Entscheidungstext OGH 13.... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59 Abs1BRWO §11 Abs1BRWO §33
Rechtssatz: Die Rechtzeitigkeit der Anfechtungsklage ist vom Kläger im Bestreitungsfall glaubhaft zu machen. Das Vorliegen örtlich getrennter Arbeitsstätten ist immer dann anzunehmen, wenn ein gewisses Element der Dauerhaftigkeit hinzutritt. Entscheidungstexte 8 ObA 133/97k Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 ObA 133/97k ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §51ArbVG §52ArbVG §53ArbVG §59 Abs1
Rechtssatz: Aus § 59 Abs 1 ArbVG geht in Einklang mit den Materialien klar hervor, daß auch die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts (insbesondere § 51 ArbVG, auch §§ 52 f ArbVG) im Regelfall nur einen Anfechtungsgrund bildet. Nur bei besonders schweren Verstößen führt die Verletzung der Wahlgrundsätze des § 51 ArbVG unter Umständen zur N... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1.8.1981 bei der M*** Gesellschaft mbH als Angestellte beschäftigt. In diesem Betrieb sind 103 Angestellte und eine Arbeiterin tätig. Das Wahlergebnis der am 5.10.1989 durchgeführten Betriebsratswahl für einen gemeinsamen Betriebsrat ergab 49 gültige Stimmen für die Liste H. und 48 gültige Stimmen für die Liste Sch. Die Kundmachung des Wahlergebnisses erfolgte am Tag der Wahl. Die Klägerin begehrt die am 5.10.1989 durchgeführte Betriebsra... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59 Abs1BRWO §21 Abs3
Rechtssatz: Unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze über das Wesen freier und unbeeinflußter Wahlen zeigt sich, daß eine Wahlanfechtung nach § 59 Abs 1 ArbVG nicht in Betracht kommt, wenn ein gegen oder ohne seinen Willen aufgenommener Kandidat mit anderen, noch dazu einfachen Mitteln seine Streichung erreichen kann. Macht er von seinem Recht nach § 21 Abs 3 letzter Halbsatz BRWO nicht Gebrauch, gilt er als der ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59 Abs1BRWO §21 Abs3
Rechtssatz: Andere Personen haben keinen Anspruch darauf, daß ein Kandidat nur deshalb aus der Liste gestrichen wird, weil er angeblich seiner Aufnahme nicht zugestimmt habe. Diese Streichung ist naturgemäß ein nur dem Kandidaten selbst zustehendes höchstpersönliches Recht. Entscheidungstexte 9 ObA 230/90 Entscheidungstext OGH 05.12.1990 9 ObA 23... mehr lesen...