RS OGH 1990/12/5 9ObA230/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1990
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Norm

ArbVG §59 Abs1
BRWO §21 Abs3

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze über das Wesen freier und unbeeinflußter Wahlen zeigt sich, daß eine Wahlanfechtung nach § 59 Abs 1 ArbVG nicht in Betracht kommt, wenn ein gegen oder ohne seinen Willen aufgenommener Kandidat mit anderen, noch dazu einfachen Mitteln seine Streichung erreichen kann. Macht er von seinem Recht nach § 21 Abs 3 letzter Halbsatz BRWO nicht Gebrauch, gilt er als der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmend und kann nicht im nachhinein die Betriebsratswahl anfechten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051135

Dokumentnummer

JJR_19901205_OGH0002_009OBA00230_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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