Norm
ArbVG §51Rechtssatz
Aus § 59 Abs 1 ArbVG geht in Einklang mit den Materialien klar hervor, daß auch die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts (insbesondere § 51 ArbVG, auch §§ 52 f ArbVG) im Regelfall nur einen Anfechtungsgrund bildet. Nur bei besonders schweren Verstößen führt die Verletzung der Wahlgrundsätze des § 51 ArbVG unter Umständen zur Nichtigkeit (§ 48 ASGG).Aus Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG geht in Einklang mit den Materialien klar hervor, daß auch die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts (insbesondere Paragraph 51, ArbVG, auch Paragraphen 52, f ArbVG) im Regelfall nur einen Anfechtungsgrund bildet. Nur bei besonders schweren Verstößen führt die Verletzung der Wahlgrundsätze des Paragraph 51, ArbVG unter Umständen zur Nichtigkeit (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050980Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_009OBA00074_9300000_001