Norm
ArbVG §59 Abs1Rechtssatz
Die Rechtzeitigkeit der Anfechtungsklage ist vom Kläger im Bestreitungsfall glaubhaft zu machen. Das Vorliegen örtlich getrennter Arbeitsstätten ist immer dann anzunehmen, wenn ein gewisses Element der Dauerhaftigkeit hinzutritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108178Dokumentnummer
JJR_19970807_OGH0002_008OBA00133_97K0000_001