RS OGH 1990/12/5 9ObA230/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1990
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Norm

ArbVG §59 Abs1
BRWO §21 Abs3

Rechtssatz

Andere Personen haben keinen Anspruch darauf, daß ein Kandidat nur deshalb aus der Liste gestrichen wird, weil er angeblich seiner Aufnahme nicht zugestimmt habe. Diese Streichung ist naturgemäß ein nur dem Kandidaten selbst zustehendes höchstpersönliches Recht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051138

Dokumentnummer

JJR_19901205_OGH0002_009OBA00230_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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