Norm
ArbVG §59 Abs1Rechtssatz
Andere Personen haben keinen Anspruch darauf, daß ein Kandidat nur deshalb aus der Liste gestrichen wird, weil er angeblich seiner Aufnahme nicht zugestimmt habe. Diese Streichung ist naturgemäß ein nur dem Kandidaten selbst zustehendes höchstpersönliches Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051138Dokumentnummer
JJR_19901205_OGH0002_009OBA00230_9000000_002