Norm
ArbVG §59 Abs1Rechtssatz
Die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts stellt keinen absoluten Anfechtungsgrund dar. Es kommt nicht auf die abstrakte, sondern die im Einzelfall zu prüfende objektive Eignung des Fehlers, das Wahlergebnis zu beeinflussen, an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113481Im RIS seit
13.05.2000Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021