RS OGH 2025/2/27 8ObA287/99k; 9ObA8/21y; 8ObA12/23g; 8ObA47/24f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.2000
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Norm

ArbVG §59 Abs1
BBVG §29
  1. ArbVG § 59 heute
  2. ArbVG § 59 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990
  1. BBVG Art. 1 § 29 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003

Rechtssatz

Die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts stellt keinen absoluten Anfechtungsgrund dar. Es kommt nicht auf die abstrakte, sondern die im Einzelfall zu prüfende objektive Eignung des Fehlers, das Wahlergebnis zu beeinflussen, an.

Entscheidungstexte

  • RS0113481">8 ObA 287/99k
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObA 287/99k
    Veröff: SZ 73/72
  • RS0113481">9 ObA 8/21y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 8/21y
    Vgl
  • RS0113481">8 ObA 12/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.04.2023 8 ObA 12/23g
    Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine solche Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens insbesondere darin gelegen sein, dass wahlberechtigte Personen nicht in die Wählerliste aufgenommen wurden. (T1)
    Beisatz: Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Unvollständigkeit der Wählerliste an sich geeignet war, die dort nicht angeführten Arbeitnehmer von einer Wahlbeteiligung abzuhalten, ist damit von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. (T2)
    Beisatz: Der Revisionswerber kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer auch dann nicht an der Wahl beteiligt hätten, wenn sie in die Wählerliste aufgenommen worden wären, weil nach der Rechtsprechung schon die objektive Eignung des Fehlers, das Wahlergebnis zu beeinflussen, ausreicht. (T3)
    Anm: Vgl bereits 9 ObA 22/91, 9 ObA 121/05t, 9 ObA 154/21v.
  • RS0113481">8 ObA 47/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObA 47/24f
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113481

Im RIS seit

13.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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