Entscheidungsgründe: Der Kläger war vereinbarungsgemäß vom 4. 7. 2005 bis 11. 9. 2005 zeitlich befristet bei der Beklagten als Ferialarbeiter beschäftigt. Das vereinbarte monatliche Grundgehalt betrug 1.100 EUR. Der Kläger erhielt diesen Grundlohn auch ausbezahlt, nicht jedoch aliquote Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration). Im Vertrag war festgehalten, dass die Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen auf das Dienstv... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 22. 7. 1927 geborene Kläger war seit dem Jahr 1952 bis zu seiner, aus gesundheitlichen Gründen erfolgten, Versetzung in den Ruhestand per 13. 1. 1974 Angestellter der Beklagten. Auf sein Dienst- und Ruhestandsverhältnis finden die Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) Anwendung. Der Kläger bezieht seit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit von der Pensionsversicherungsanstalt (zuvor: Pens... mehr lesen...
Begründung: Dem gemäß § 43 Abs 3 ASGG unabhängig vom Vorbringen der Antragsteller zu ermittelnden Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Bundesanstalt Statistik Österreich (vgl dazu OGH 8 ObA 95/05m) ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Dem gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ASGG unabhängig vom Vorbringen der Antragsteller zu ermittelnden Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Bundesanstalt Statistik Österreich vergleiche dazu OGH 8 ObA 95/05m) ist unter anderem Folgendes zu entnehme... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger kam bei einem Spaziergang mit dem Beklagten, der als „Stadtbaumeister" einerseits 80 % Planungsarbeiten, aber andererseits auch 20 % Baumeisterarbeiten durchführt und darunter auch jährlich ein größeres Bauprojekt, bei einer solchen Baustelle ins Gespräch. Dabei vereinbarten die Streitteile, dass der Kläger bereits am darauf folgenden Dienstag für den Beklagten zu arbeiten beginnen sollte, und zwar mit einem Monatsnettolohn zwischen EUR 1.400,-- und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Seit der Gründung seines Unternehmens im Jahr 2000 befasst sich der Beklagte mit der Herstellung diverser Planen; nur 10 % des gesamten Umsatzes werden aus der Handelstätigkeit erzielt. Der Beklagte verfügt über die Berechtigung für das Handelsgewerbe und seit 15. 5. 2001 auch über die Gewerbeberechtigung als Tapezierer und Dekorateur, eingeschränkt auf die Herstellung von Autoplanen. Die Klägerin war vom 2. 5. 2002 bis 30. 9. 2004 beim Beklagten als Buchhalteri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 1. 4. 1988 bei der beklagten Partei beschäftigt. Auf sein Dienstverhältnis ist die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anwendbar. Gemäß § 22 DO.A ist der Kläger unkündbar. Die Dienstnehmer der beklagten Partei sind - neben ihrer ASVG-Beitragspflicht - gemäß der DO.A verpflichtet, besondere Pensionsbeiträge zu entrichten. Gemäß § 101 Abs 2 Z 1 DO.A betrug dieser zuletzt bei Bezügen bis zu... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt den Zuspruch einer auf eine Betriebsvereinbarung gestützten, zur gesetzlichen Abfertigung zusätzlichen Abfertigung. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der als Anspruchsvoraussetzung für die zusätzliche Abfertigung in der Betriebsvereinbarung genannten Restrukturierungsmaßnahmen erfolgte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist Voraussetzung der in der ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten als Fliesenleger beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen ist der Kollektivvertrag für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe anzuwenden. Der Kläger verrichtete im Zeitraum vom Juli 1997 bis Oktober 1997 im Akkord an diversen Baustellen Schlütterarbeiten im Umfang von 147,68 lfm und Silikonarbeiten im Umfang von 1.577,34 lfm. Bei den dauerelastischen Dehnfugen (Silikonarbeiten) wurden keine Voranstriche a... mehr lesen...
Norm: ArbVG §11 Abs1DO.A §5
Rechtssatz: Auch die Dienstverträge der Angestellten eines Sozialversicherungsträgers (§ 5 DO.A) sind privatrechtlicher Natur, auf deren Inhalt die entsprechenden Bestimmungen der Dienstordnung, die ein KollV ist, unmittelbar einwirken. Entscheidungstexte 9 ObA 343/93 Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 343/93 Veröff: SZ 67/32 ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer und der Antragsgegner eine solche der Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die ihnen schon vor dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit ist weiterhin aufrecht (vgl. Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG § 165 Erl. 2.1 lit. a und 2.2 lit. f). Der Antragsteller führt zur
Begründung: seines aus dem
Spruch: ersichtlichen Antrages aus, daß § 10 A... mehr lesen...
Begründung: Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die ihr schon vor dem 1. Juli 1974 zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit besteht gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (Floretta-Strasser ArbVG 1025). Die Antragsgegner sind gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 1 ArbVG (Floretta-Strasser aaO 48). Beide Teile sind daher im Sinne ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §11 Abs1
Rechtssatz: Da sich die Kollektivvertragsunterworfenheit nach der faktischen Handhabung der Mitgliedschaft des Arbeitgebers richtet, folgt schon aus der Normwirkung des § 11 Abs 1 ArbVG, daß nicht mehr der der bisherigen Mitgliedschaft sondern der neuen entsprechende KollV anzuwenden ist. Entscheidungstexte 9 ObA 501/88 Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA ... mehr lesen...
Norm: ABGB §6AngG §20 Abs3 XArbVG §11 Abs1KollV der Angestellten im österreichischen Gaststättengewerbe. Schankgewerbe und Beherbergungsgewerbe Pkt13
Rechtssatz: Auslegung des KollV, das unbefristete Dienstverhältnis kann nach den Bestimmungen des AngG gekündigt werden mit der Maßgabe, das es jeweils zum fünfzehnten oder letzten des Kalender - Monats aufgekündigt werden kann (§ 20 Abs 3 AngG), dahin, daß der KollV mit Normwirkung einen sonst ei... mehr lesen...
Norm: ArbVG §2 Abs2ArbVG §11 Abs1DO.A §36 Abs4
Rechtssatz: 1. Die kollektivvertragliche Verpflichtung des Dienstgebers (§ 36 Abs 4 DO.A) bei Besetzung bestimmter Posten ein besonderes Verfahren einzuhalten gehört ebenso wie Bestimmungen über die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens beim Abschluß von Dienstverträgen zum sogenannten schuldrechtlichen Teil eines KollV. 2. Dem einzelnen Bediensteten erwachsen aus Bestimmungen, die ein besondere... mehr lesen...
Norm: ArbVG §2 Abs2ArbVG §11 Abs1
Rechtssatz: Die normative Wirkung KollV Bestimmung ergibt sich nicht aus ihrer Einreihung im KollV, weil oft ein und derselbe Satz eines Kollv zum Teil normative, zum Teil schuldrechtliche Wirkung entfaltet. Entscheidungstexte 4 Ob 80/75 Entscheidungstext OGH 17.02.1976 4 Ob 80/75 Veröff: Arb 9455 = IndS 1977 H5/1063 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ArbVG §11 Abs1
Rechtssatz: Bei Übernahme gesetzlicher Begriffe durch einen Kollektivvertrag muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Kollektivvertrag diese Begriffe im gleichen Sinne verwendet wie das Gesetz; eine davon abweichende Absicht der Kollektivvertragsparteien muss daher klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. Entscheidungstexte 4 Ob 84/75 ... mehr lesen...