Norm: ArbVG §11 Abs1DO.A §5
Rechtssatz: Auch die Dienstverträge der Angestellten eines Sozialversicherungsträgers (§ 5 DO.A) sind privatrechtlicher Natur, auf deren Inhalt die entsprechenden Bestimmungen der Dienstordnung, die ein KollV ist, unmittelbar einwirken. Entscheidungstexte 9 ObA 343/93 Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 343/93 Veröff: SZ 67/32 ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer und der Antragsgegner eine solche der Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die ihnen schon vor dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit ist weiterhin aufrecht (vgl. Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG § 165 Erl. 2.1 lit. a und 2.2 lit. f). Der Antragsteller führt zur
Begründung: seines aus dem
Spruch: ersichtlichen Antrages aus, daß § 10 A... mehr lesen...
Begründung: Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die ihr schon vor dem 1. Juli 1974 zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit besteht gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (Floretta-Strasser ArbVG 1025). Die Antragsgegner sind gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 1 ArbVG (Floretta-Strasser aaO 48). Beide Teile sind daher im Sinne ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §11 Abs1
Rechtssatz: Da sich die Kollektivvertragsunterworfenheit nach der faktischen Handhabung der Mitgliedschaft des Arbeitgebers richtet, folgt schon aus der Normwirkung des § 11 Abs 1 ArbVG, daß nicht mehr der der bisherigen Mitgliedschaft sondern der neuen entsprechende KollV anzuwenden ist. Entscheidungstexte 9 ObA 501/88 Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA ... mehr lesen...
Norm: ABGB §6AngG §20 Abs3 XArbVG §11 Abs1KollV der Angestellten im österreichischen Gaststättengewerbe. Schankgewerbe und Beherbergungsgewerbe Pkt13
Rechtssatz: Auslegung des KollV, das unbefristete Dienstverhältnis kann nach den Bestimmungen des AngG gekündigt werden mit der Maßgabe, das es jeweils zum fünfzehnten oder letzten des Kalender - Monats aufgekündigt werden kann (§ 20 Abs 3 AngG), dahin, daß der KollV mit Normwirkung einen sonst ei... mehr lesen...
Norm: ArbVG §2 Abs2ArbVG §11 Abs1DO.A §36 Abs4
Rechtssatz: 1. Die kollektivvertragliche Verpflichtung des Dienstgebers (§ 36 Abs 4 DO.A) bei Besetzung bestimmter Posten ein besonderes Verfahren einzuhalten gehört ebenso wie Bestimmungen über die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens beim Abschluß von Dienstverträgen zum sogenannten schuldrechtlichen Teil eines KollV. 2. Dem einzelnen Bediensteten erwachsen aus Bestimmungen, die ein besondere... mehr lesen...
Norm: ArbVG §2 Abs2ArbVG §11 Abs1
Rechtssatz: Die normative Wirkung KollV Bestimmung ergibt sich nicht aus ihrer Einreihung im KollV, weil oft ein und derselbe Satz eines Kollv zum Teil normative, zum Teil schuldrechtliche Wirkung entfaltet. Entscheidungstexte 4 Ob 80/75 Entscheidungstext OGH 17.02.1976 4 Ob 80/75 Veröff: Arb 9455 = IndS 1977 H5/1063 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ArbVG §11 Abs1
Rechtssatz: Bei Übernahme gesetzlicher Begriffe durch einen Kollektivvertrag muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Kollektivvertrag diese Begriffe im gleichen Sinne verwendet wie das Gesetz; eine davon abweichende Absicht der Kollektivvertragsparteien muss daher klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. Entscheidungstexte 4 Ob 84/75 ... mehr lesen...