RS OGH 1988/5/11 9ObA501/88

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Veröffentlicht am 11.05.1988
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Norm

ArbVG §11 Abs1

Rechtssatz

Da sich die Kollektivvertragsunterworfenheit nach der faktischen Handhabung der Mitgliedschaft des Arbeitgebers richtet, folgt schon aus der Normwirkung des § 11 Abs 1 ArbVG, daß nicht mehr der der bisherigen Mitgliedschaft sondern der neuen entsprechende KollV anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050922

Dokumentnummer

JJR_19880511_OGH0002_009OBA00501_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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