TE OGH 1994/2/23 9ObA343/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.1994
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Matzke und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Oskar G*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr. Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 220.314 brutto sA und Feststellung (Streitwert S 100.000), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 1993, GZ 12 Ra 28/93-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Dezember 1992, GZ 18 Cga 208/92-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der (inzwischen am 24. September 1993 verstorbene) Kläger war seit 1. April 1956 bis zu seiner Pensionierung am 1. April 1986 bei der beklagten Partei beschäftigt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1984 wurde er von der Direktion gemäß § 7 DO.A davon verständigt, daß ihn der Verwaltungsausschuß ab 1. August 1984 zum Stellvertreter des Leiters der OE 17 (Abrechnung mit Vertragspartnern) bestellt habe. Seine Einreihung im Rahmen des Gehaltsschemas erfolgte in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse I (ständige Stellvertretreter der in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten).Der (inzwischen am 24. September 1993 verstorbene) Kläger war seit 1. April 1956 bis zu seiner Pensionierung am 1. April 1986 bei der beklagten Partei beschäftigt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1984 wurde er von der Direktion gemäß Paragraph 7, DO.A davon verständigt, daß ihn der Verwaltungsausschuß ab 1. August 1984 zum Stellvertreter des Leiters der OE 17 (Abrechnung mit Vertragspartnern) bestellt habe. Seine Einreihung im Rahmen des Gehaltsschemas erfolgte in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch eins (ständige Stellvertretreter der in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch eins, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten).

Die ab 1. Februar 1984 bestellte Leiterin der OE 17 war in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, eingereiht. Auf Grund des Ergebnisses eines beim Erstgericht erfolgreich durchgeführten Einstufungsverfahrens (18 Cga 281/89) wurde sie von der beklagten Partei rückwirkend mit 12. November 1988 in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, umgereiht.Die ab 1. Februar 1984 bestellte Leiterin der OE 17 war in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch eins, eingereiht. Auf Grund des Ergebnisses eines beim Erstgericht erfolgreich durchgeführten Einstufungsverfahrens (18 Cga 281/89) wurde sie von der beklagten Partei rückwirkend mit 12. November 1988 in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch drei, umgereiht.

Gemäß § 37 E III Z 4 DO.A fallen in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III, ständige Stellvertreter der in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, "einzureihenden" Leiter von Organisationseinheiten.Gemäß Paragraph 37, E römisch drei Ziffer 4, DO.A fallen in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch drei, ständige Stellvertreter der in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch drei, "einzureihenden" Leiter von Organisationseinheiten.

Mit der am 14. September 1992 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von S 220.314 sA als Differenz auf die ihm ab 1. September 1989 zustehenden Ruhegeldbezüge und die Feststellung, daß er von der beklagten Partei ab 1. Februar 1984 in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III, einzureihen und diese Einreihung bei der Bemessung der Ruhegenüsse zu berücksichtigen sei. Sowohl die Leiterin der OE 17 als auch er seien von der beklagten Partei unrichtig eingestuft worden, obwohl das Arbeitsgericht Salzburg bereits am 17. August 1983 zu Cr 3/83 rechtskräftig entschieden habe, daß der vormalige Leiter der OE 17 richtigerweise nicht in F I, sondern in F III, einzureihen sei. Dem Kläger hätten daher nicht nur höhere Bezüge gebührt, sondern auch seine Ruhebezüge wären von Anfang an höher zu bemessen gewesen.Mit der am 14. September 1992 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von S 220.314 sA als Differenz auf die ihm ab 1. September 1989 zustehenden Ruhegeldbezüge und die Feststellung, daß er von der beklagten Partei ab 1. Februar 1984 in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch drei, einzureihen und diese Einreihung bei der Bemessung der Ruhegenüsse zu berücksichtigen sei. Sowohl die Leiterin der OE 17 als auch er seien von der beklagten Partei unrichtig eingestuft worden, obwohl das Arbeitsgericht Salzburg bereits am 17. August 1983 zu Cr 3/83 rechtskräftig entschieden habe, daß der vormalige Leiter der OE 17 richtigerweise nicht in F römisch eins, sondern in F römisch drei, einzureihen sei. Dem Kläger hätten daher nicht nur höhere Bezüge gebührt, sondern auch seine Ruhebezüge wären von Anfang an höher zu bemessen gewesen.

Die beklagte Partei beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe seine Einreihung im Bestellungsdekret unterschriftlich zur Kenntnis genommen. Aus der Tatsache, daß er "insbesondere gewiß" in Kenntnis des Urteils des Arbeitsgerichtes Salzburg zu Cr 3/83 keine Höherreihung begehrt habe, sei ein Verzicht auf diese durch Stillschweigen abzuleiten. Er habe 8 Jahre nichts gegen seine Einreihung unternommen. Es liege auch Verjährung der Ansprüche vor. Der Kläger wäre verhalten gewesen, die von ihm behauptete unrichtige Einstufung von sich aus durch eigene Klageführung geltend zu machen. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren sei daher längst abgelaufen.

Eine bestimmte Entlohnung setze eine bestimmte Einreihung voraus. Als Pensionist sei der Kläger nicht mehr legitimiert, diese Einreihung geltend zu machen, so daß dem Zahlungsbegehren die Grundlage entzogen sei. Eine entsprechende Einreihung könne nur ein aktiver Bediensteter verlangen. Gemäß § 1 Abs 1 DO.A finde die Dienstordnung nur auf die "beschäftigten" Angestellten Anwendung. Für Pensionisten seien zwar einzelne Bestimmungen anzuwenden, nicht aber die Einreihungsbestimmungen der §§ 36 f DO.A. Für diesen Personenkreis sei eine rückwirkende Höherreihung nicht vorgesehen. Das Leistungsbegehren werde auch der Höhe nach bestritten.Eine bestimmte Entlohnung setze eine bestimmte Einreihung voraus. Als Pensionist sei der Kläger nicht mehr legitimiert, diese Einreihung geltend zu machen, so daß dem Zahlungsbegehren die Grundlage entzogen sei. Eine entsprechende Einreihung könne nur ein aktiver Bediensteter verlangen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DO.A finde die Dienstordnung nur auf die "beschäftigten" Angestellten Anwendung. Für Pensionisten seien zwar einzelne Bestimmungen anzuwenden, nicht aber die Einreihungsbestimmungen der Paragraphen 36, f DO.A. Für diesen Personenkreis sei eine rückwirkende Höherreihung nicht vorgesehen. Das Leistungsbegehren werde auch der Höhe nach bestritten.

Der Kläger replizierte, daß er am Verfahren Cr 3/83 des Arbeitsgerichtes Salzburg nicht beteiligt gewesen sei und daher auch den Ausgang dieses Verfahrens nicht gekannt habe. Er habe auf seinen Anspruch auf Höherreihung nie verzichtet. Bei der Geltendmachung seiner Pensionsansprüche habe er ohnehin die dreijährige Verjährungsfrist berücksichtigt. Diese Verjährungsbestimmung gelte aber nicht für den Gesamtanspruch des Klägers, in das Gehaltsschema richtig eingereiht zu werden. Der Kläger sei als Pensionist sogar dann zur Erhebung des Feststellungsbegehrens legitimiert, wenn er keine Ruhegeldbezüge von der beklagten Partei hätte, da es ihm auch ermöglicht werden müsse, etwa nachträglich eine Korrektur der Bemessungsgrundlage für die ASVG-Pension zu erreichen.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen noch fest:

Bereits im Verfahren des Arbeitsgerichtes Salzburg zu Cr 3/83 wurde dem damaligen Leiter der OE 17 mit der Begründung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis zu den Leitern der OE 15 und OE 16 ab 1. Jänner 1979 die Einreihung in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, zugesprochen.Bereits im Verfahren des Arbeitsgerichtes Salzburg zu Cr 3/83 wurde dem damaligen Leiter der OE 17 mit der Begründung der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis zu den Leitern der OE 15 und OE 16 ab 1. Jänner 1979 die Einreihung in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch drei, zugesprochen.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Während das Gesamtrecht auf die wiederkehrenden Gehaltsansprüche gemäß § 1480 ABGB in 30 Jahren verjähre, gelte für die einzelnen Teilleistungen des Gesamtanspruches die kurze Verjährungsfrist nach § 1486 Z 5 ABGB. Bei der gebotenen extensiven Auslegung der dreijährigen Verjährung sei die Forderung des Klägers, seiner tatsächlichen Tätigkeit und Funktion nach in das Gehaltsschema der DO.A eingereiht zu werden und einen entsprechenden Ruhestandsbezug ausgezahlt zu erhalten, als Teilaspekt des Gesamtanspruches zu betrachten und der Verjährungszeit des § 1486 Z 5 ABGB zu unterstellen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Während das Gesamtrecht auf die wiederkehrenden Gehaltsansprüche gemäß Paragraph 1480, ABGB in 30 Jahren verjähre, gelte für die einzelnen Teilleistungen des Gesamtanspruches die kurze Verjährungsfrist nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB. Bei der gebotenen extensiven Auslegung der dreijährigen Verjährung sei die Forderung des Klägers, seiner tatsächlichen Tätigkeit und Funktion nach in das Gehaltsschema der DO.A eingereiht zu werden und einen entsprechenden Ruhestandsbezug ausgezahlt zu erhalten, als Teilaspekt des Gesamtanspruches zu betrachten und der Verjährungszeit des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB zu unterstellen.

Diese Interpretation finde auch eine Stütze in der DO.A selbst. Die Bezieher von Pensionsleistungen seien gemäß § 1 Abs 2 der Dienstordnung nur insoweit unterstellt, als auf sie Einzelbestimmungen anzuwenden sind. Da in den Einreihungsbestimmungen nur von Angestellten und nicht von Pensionisten die Rede sei, stehe nur den aktiven Bediensteten ein Anspruch auf funktions- und tätigkeitsgemäße Einreihung zu. Da § 87 Abs 1 Z 1 DO.A für die Bemessung der Pension auf den letzten vollen monatlichen Dienstbezug abstelle, der in drei Jahren verjähre, sei es unsachgemäß, den Einreihungsanspruch nicht derselben Verjährungsregelung zu unterstellen wie den Anspruch auf Bezug des letzten Monatsgehalts.Diese Interpretation finde auch eine Stütze in der DO.A selbst. Die Bezieher von Pensionsleistungen seien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Dienstordnung nur insoweit unterstellt, als auf sie Einzelbestimmungen anzuwenden sind. Da in den Einreihungsbestimmungen nur von Angestellten und nicht von Pensionisten die Rede sei, stehe nur den aktiven Bediensteten ein Anspruch auf funktions- und tätigkeitsgemäße Einreihung zu. Da Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, DO.A für die Bemessung der Pension auf den letzten vollen monatlichen Dienstbezug abstelle, der in drei Jahren verjähre, sei es unsachgemäß, den Einreihungsanspruch nicht derselben Verjährungsregelung zu unterstellen wie den Anspruch auf Bezug des letzten Monatsgehalts.

Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es sei zwischen dem Aufwertungsanspruch und den einzelnen geschuldeten Geldbeträgen zu unterscheiden. Lediglich die einzelnen - unrichtig berechneten - Pensionsbezüge, die länger als drei Jahre zurückliegen, seien verjährt, nicht jedoch der Aufwertungsanspruch selbst. Dieser unterliege der dreißigjährigen Verjährung. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, daß die Einreihungsbestimmungen nur für aktive Bedienstete Geltung hätte. Die Forderung des Klägers sei nicht auf höhere Einstufung gerichtet, sondern nur auf die Berücksichtigung der Einstufungsvoraussetzungen für die Pensionsbemessungsgrundlage. Die Bedachtnahme auf Änderungen in der Einstufung sei für Bezieher von Pensionsleistungen ausdrücklich vorgesehen, da § 87 Abs 4 DO.A die Anwendung von Änderungen der §§ 37 ff entsprechend dem Arbeitsinhalt der maßgebenden letzten Verwendung des Pensionisten anordne. Einem Pensionisten dürfe daher die Geltendmachung einer unrichtigen Pensionsbemessung durch falsche Einstufung nicht verweigert werden.Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es sei zwischen dem Aufwertungsanspruch und den einzelnen geschuldeten Geldbeträgen zu unterscheiden. Lediglich die einzelnen - unrichtig berechneten - Pensionsbezüge, die länger als drei Jahre zurückliegen, seien verjährt, nicht jedoch der Aufwertungsanspruch selbst. Dieser unterliege der dreißigjährigen Verjährung. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, daß die Einreihungsbestimmungen nur für aktive Bedienstete Geltung hätte. Die Forderung des Klägers sei nicht auf höhere Einstufung gerichtet, sondern nur auf die Berücksichtigung der Einstufungsvoraussetzungen für die Pensionsbemessungsgrundlage. Die Bedachtnahme auf Änderungen in der Einstufung sei für Bezieher von Pensionsleistungen ausdrücklich vorgesehen, da Paragraph 87, Absatz 4, DO.A die Anwendung von Änderungen der Paragraphen 37, ff entsprechend dem Arbeitsinhalt der maßgebenden letzten Verwendung des Pensionisten anordne. Einem Pensionisten dürfe daher die Geltendmachung einer unrichtigen Pensionsbemessung durch falsche Einstufung nicht verweigert werden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung dem Berufungsgericht die urteilsmäßige Entscheidung über die Berufung aufzutragen oder selbst in der Sache zu entscheiden.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben, in eventu im Sinne des Klagebegehrens zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Auch die Dienstverträge der Angestellten eines Sozialversicherungsträgers (§ 5 DO.A) sind privatrechtlicher Natur (ZAS 1992/1 [Bydlinski] = Infas 1991 A 101), auf deren Inhalt die entsprechenden Bestimmungen der Dienstordnung, die ein Kollektivvertrag ist (Arb 10.241; Arb 10.945 ua), unmittelbar einwirken (§ 11 Abs 1 ArbVG; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR**n I 78 f). Da der Angestellte die Anwendung der Dienstordnung auf sein Dienstverhältnis gemäß § 119 DO.A schriftlich anerkennt, wird sie damit überdies auch Vertragsbestandteil. Die in den §§ 36 ff DO.A enthaltenen Einreihungsvoraussetzungen legen die konkrete Einstufung des Angestellten in das Gehaltsschema fest und bestimmen damit die Höhe seines Bezugs. Es trifft zwar zu, daß der ansonsten geltende Grundsatz, daß sich die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe (nur) nach den tatsächlich geleisteten Diensten richte, für den Bereich der Dienstverhältnisse zu einem Sozialversicherungsträger nicht zur Anwendung kommt (vgl. 14 Ob 121/86; 9 Ob A 104/88; 9 Ob A 244/92; 9 Ob A 206/93 [= teilweise DRdA 1994, 71] je mwH). Es müssen vielmehr auch die anderen Einreihungsvoraussetzungen erfüllt sein, so daß die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als Leiter einer Organisationseinheit oder als dessen Stellvertreter gemäß § 37 DO.A auch voraussetzt, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist und ein entsprechender konstitutiver Bestellungsakt vorliegt (14 Ob 121/86; 9 Ob A 206/93 u.a.).Auch die Dienstverträge der Angestellten eines Sozialversicherungsträgers (Paragraph 5, DO.A) sind privatrechtlicher Natur (ZAS 1992/1 [Bydlinski] = Infas 1991 A 101), auf deren Inhalt die entsprechenden Bestimmungen der Dienstordnung, die ein Kollektivvertrag ist (Arb 10.241; Arb 10.945 ua), unmittelbar einwirken (Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR**n römisch eins 78 f). Da der Angestellte die Anwendung der Dienstordnung auf sein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 119, DO.A schriftlich anerkennt, wird sie damit überdies auch Vertragsbestandteil. Die in den Paragraphen 36, ff DO.A enthaltenen Einreihungsvoraussetzungen legen die konkrete Einstufung des Angestellten in das Gehaltsschema fest und bestimmen damit die Höhe seines Bezugs. Es trifft zwar zu, daß der ansonsten geltende Grundsatz, daß sich die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe (nur) nach den tatsächlich geleisteten Diensten richte, für den Bereich der Dienstverhältnisse zu einem Sozialversicherungsträger nicht zur Anwendung kommt vergleiche 14 Ob 121/86; 9 Ob A 104/88; 9 Ob A 244/92; 9 Ob A 206/93 [= teilweise DRdA 1994, 71] je mwH). Es müssen vielmehr auch die anderen Einreihungsvoraussetzungen erfüllt sein, so daß die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als Leiter einer Organisationseinheit oder als dessen Stellvertreter gemäß Paragraph 37, DO.A auch voraussetzt, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist und ein entsprechender konstitutiver Bestellungsakt vorliegt (14 Ob 121/86; 9 Ob A 206/93 u.a.).

Diese Einreihungsvoraussetzungen waren beim Kläger unbestritten gegeben, da er vom Verwaltungsausschuß der beklagten Partei mit Wirkung vom 1. August 1984 zum Stellvertreter des Leiters der OE 17 bestellt worden ist. Andererseits stand durch die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichtes Salzburg zu Cr 3/83 bereits fest, daß der Leiter der OE 17 richtigerweise in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, einzureihen war, so daß für den Kläger die Voraussetzungen des § 37 E III Z 4 DO.A zugetroffen haben. Diese Bestimmung stellt auf den (richtig) "einzureihenden" Leiter der Organisationseinheit ab; nicht darauf, wie er tatsächlich (zu Unrecht) eingereiht wurde. Der Kläger hätte daher ohne Rücksicht darauf, ob die beklagte Partei eine richtige Einreihung vornahm, bereits mit der Erfüllung der Einreihungsvoraussetzungen und der Ausübung seiner Tätigkeit einen dieser Verwendung entsprechenden Entgeltanspruch erworben (4 Ob 57/69 ua).Diese Einreihungsvoraussetzungen waren beim Kläger unbestritten gegeben, da er vom Verwaltungsausschuß der beklagten Partei mit Wirkung vom 1. August 1984 zum Stellvertreter des Leiters der OE 17 bestellt worden ist. Andererseits stand durch die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichtes Salzburg zu Cr 3/83 bereits fest, daß der Leiter der OE 17 richtigerweise in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch drei, einzureihen war, so daß für den Kläger die Voraussetzungen des Paragraph 37, E römisch drei Ziffer 4, DO.A zugetroffen haben. Diese Bestimmung stellt auf den (richtig) "einzureihenden" Leiter der Organisationseinheit ab; nicht darauf, wie er tatsächlich (zu Unrecht) eingereiht wurde. Der Kläger hätte daher ohne Rücksicht darauf, ob die beklagte Partei eine richtige Einreihung vornahm, bereits mit der Erfüllung der Einreihungsvoraussetzungen und der Ausübung seiner Tätigkeit einen dieser Verwendung entsprechenden Entgeltanspruch erworben (4 Ob 57/69 ua).

Auch Bezieher von Pensionsleistungen unterstehen der Dienstordnung insoweit als auf sie Einzelbestimmungen anzuwenden sind (§ 1 Abs 2 DO.A). Solche Einzelbestimmungen enthalten etwa die §§ 12 Abs 4 und 5, 17 Abs 2, 6 und 7, 32, 34, 68 und vor allem die §§ 79 bis 102 DO.A. Gemäß § 87 Abs 1 DO.A ist als Bemessungsgrundlage der betrieblichen Zuschußpension (§ 97 DO.A) - mit einigen Ausnahmen - der letzte volle monatliche Dienstbezug gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und 4 bis 10 DO.A maßgeblich. Bei einer allgemeinen Änderung des Gehalts sind die Pensionsbezüge nach den neuen Dienstbezügen zu berechnen. Änderungen der §§ 37 bis 39 DO.A sind auf die Empfänger von Pensionsleistungen insofern anzuwenden, als die für die Einreihung des Pensionsempfängers maßgebende dienstliche Verwendung der in Betracht kommenden neuen Einreihungsbestimmungen entspricht (§ 87 Abs 3 und 4 DO.A). Es trifft daher entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht zu, daß Pensionsempfänger, die ihre Arbeitsleistung schon erbracht haben, von den Einreihungsbestimmungen zur Gänze abgekoppelt wären. Sind nämlich sogar Änderungen der Einreihungsbestimmungen, auf Grund deren eine richtige Einreihung vorgenommen wurde, auch für den Ruheständler beachtlich, muß es einem Pensionisten umsomehr möglich sein, eine dienstordnungswidrige, unrichtige Einreihung korrigieren zu können, die sich auf seine Pensionsbemessungsgrundlage ungünstig auswirkt. Diesem Ergebnis stehen die Regelungen der Dienstordnung schon deshalb nicht entgegen, da diese von einer richtigen Einreihung ausgehen und dementsprechend für dienstordnungswidrige Einreihungen kein Regulativ vorsehen können. Dem im Ruhestand befindlichen Angestellten kommt daher nicht nur ein rechtliches Interesse, sondern auch die Legitimation zu, seine berechtigten Ansprüche geltend zu machen.Auch Bezieher von Pensionsleistungen unterstehen der Dienstordnung insoweit als auf sie Einzelbestimmungen anzuwenden sind (Paragraph eins, Absatz 2, DO.A). Solche Einzelbestimmungen enthalten etwa die Paragraphen 12, Absatz 4 und 5, 17 Absatz 2, 6 und 7, 32, 34, 68 und vor allem die Paragraphen 79 bis 102 DO.A. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, DO.A ist als Bemessungsgrundlage der betrieblichen Zuschußpension (Paragraph 97, DO.A) - mit einigen Ausnahmen - der letzte volle monatliche Dienstbezug gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und 4 bis 10 DO.A maßgeblich. Bei einer allgemeinen Änderung des Gehalts sind die Pensionsbezüge nach den neuen Dienstbezügen zu berechnen. Änderungen der Paragraphen 37 bis 39 DO.A sind auf die Empfänger von Pensionsleistungen insofern anzuwenden, als die für die Einreihung des Pensionsempfängers maßgebende dienstliche Verwendung der in Betracht kommenden neuen Einreihungsbestimmungen entspricht (Paragraph 87, Absatz 3 und 4 DO.A). Es trifft daher entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht zu, daß Pensionsempfänger, die ihre Arbeitsleistung schon erbracht haben, von den Einreihungsbestimmungen zur Gänze abgekoppelt wären. Sind nämlich sogar Änderungen der Einreihungsbestimmungen, auf Grund deren eine richtige Einreihung vorgenommen wurde, auch für den Ruheständler beachtlich, muß es einem Pensionisten umsomehr möglich sein, eine dienstordnungswidrige, unrichtige Einreihung korrigieren zu können, die sich auf seine Pensionsbemessungsgrundlage ungünstig auswirkt. Diesem Ergebnis stehen die Regelungen der Dienstordnung schon deshalb nicht entgegen, da diese von einer richtigen Einreihung ausgehen und dementsprechend für dienstordnungswidrige Einreihungen kein Regulativ vorsehen können. Dem im Ruhestand befindlichen Angestellten kommt daher nicht nur ein rechtliches Interesse, sondern auch die Legitimation zu, seine berechtigten Ansprüche geltend zu machen.

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist gemäß § 1480 ABGB zwischen der Verjährung des Gesamtrechts und der Verjährung der Forderungen auf wiederkehrende Leistungen zu unterscheiden (vgl. Klang in Klang**2 VI 610 ff). Der Dienstnehmer, der einzelne Entgeltforderungen verspätet geltend macht, verliert dadurch ebensowenig den Entgeltanspruch an sich wie auch der Anspruch auf Aufwertung des Entgelts zum Unterschied zu den einzelnen auf Grund der Wertsicherung geschuldeten Entgeltbeträgen nicht der dreijährigen, sondern der dreißigjährigen Verjährung unterliegt (9 Ob A 66/93). Unabhängig davon, ob das Recht auf richtige Einreihung (nur) im Kollektivvertrag (§ 3 Abs 1 ArbVG) oder auch im Einzelvertrag begründet ist, unterliegt dessen Geltendmachung nicht der besonderen Verjährungszeit des § 1486 Z 5 ABGB (vgl. auch JBl 1960, 455 [Stifter]; JBl 1961, 372; EvBl 1989/56 u.a.). Lediglich die vom Berechtigten aus seiner Fehleinstufung abgeleiteten Forderungen unterliegen der dreijährigen Verjährung (DRdA 1987, 139 [Holzner] u. a.). Daraus folgt, daß sowohl die Feststellung der (richtigen) höheren Bezüge für die Zukunft als auch die Geltendmachung noch nicht verjährter höherer Ruhestandsbezüge zulässig und möglich ist (Stifter aaO, 459). Dabei ist allerdings entgegen der Ansicht der klagenden Partei zu beachten, daß sie ihr Feststellungsinteresse nicht darauf abstellen kann, ab welchem Zeitpunkt des Aktivstandes die richtige Einreihung hätte erfolgen müssen, da diese Ansprüche unbestritten bereits verjährt sind, sondern darauf, wie die Einreihung in dem nach § 87 DO.A maßgeblichen Zeitpunkt vorzunehmen gewesen wäre (Pensionsbemessungsgrundlage).Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist gemäß Paragraph 1480, ABGB zwischen der Verjährung des Gesamtrechts und der Verjährung der Forderungen auf wiederkehrende Leistungen zu unterscheiden vergleiche Klang in Klang**2 römisch sechs 610 ff). Der Dienstnehmer, der einzelne Entgeltforderungen verspätet geltend macht, verliert dadurch ebensowenig den Entgeltanspruch an sich wie auch der Anspruch auf Aufwertung des Entgelts zum Unterschied zu den einzelnen auf Grund der Wertsicherung geschuldeten Entgeltbeträgen nicht der dreijährigen, sondern der dreißigjährigen Verjährung unterliegt (9 Ob A 66/93). Unabhängig davon, ob das Recht auf richtige Einreihung (nur) im Kollektivvertrag (Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG) oder auch im Einzelvertrag begründet ist, unterliegt dessen Geltendmachung nicht der besonderen Verjährungszeit des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB vergleiche auch JBl 1960, 455 [Stifter]; JBl 1961, 372; EvBl 1989/56 u.a.). Lediglich die vom Berechtigten aus seiner Fehleinstufung abgeleiteten Forderungen unterliegen der dreijährigen Verjährung (DRdA 1987, 139 [Holzner] u. a.). Daraus folgt, daß sowohl die Feststellung der (richtigen) höheren Bezüge für die Zukunft als auch die Geltendmachung noch nicht verjährter höherer Ruhestandsbezüge zulässig und möglich ist (Stifter aaO, 459). Dabei ist allerdings entgegen der Ansicht der klagenden Partei zu beachten, daß sie ihr Feststellungsinteresse nicht darauf abstellen kann, ab welchem Zeitpunkt des Aktivstandes die richtige Einreihung hätte erfolgen müssen, da diese Ansprüche unbestritten bereits verjährt sind, sondern darauf, wie die Einreihung in dem nach Paragraph 87, DO.A maßgeblichen Zeitpunkt vorzunehmen gewesen wäre (Pensionsbemessungsgrundlage).

Der Untätigkeit des Berechtigten über einen längeren Zeitraum tragen bereits die Verjährungsbestimmungen Rechnung. Um einen stillschweigenden Verzicht auf die Höherreihung, wie ihn die beklagte Partei auch in ihrem Rekurs behauptet, annehmen zu können, müßten noch besondere Umstände hinzutreten, die darauf hinweisen, daß der Verzicht auch ernstlich gewollt ist. Es müßte auf eine schlüssige Verzichtsvereinbarung (§ 1444 ABGB) geschlossenen werden können (vgl. Migsch in FS Strasser (1983) 255 ff, 267 mwH). Die bloße Nichtinanspruchnahme eines Rechts bedeutet aber grundsätzlich noch nicht, daß der Gläubiger auf dieses Recht verzichtet habe (vgl RdW 1985, 75). Ein Verlust des Anspruches durch "Verwirkung" dergestalt, daß der Berechtigte durch Untätigkeit beim Verpflichteten die Erwartung hervorruft, er werde sein Recht nicht mehr ausüben, so daß nach den Umständen des Falls die spätere Geltendmachung des Rechts Treu und Glauben widerspräche (§ 242 BGB), ist dem österreichischen Recht fremd (JBl 1982, 426 ua).Der Untätigkeit des Berechtigten über einen längeren Zeitraum tragen bereits die Verjährungsbestimmungen Rechnung. Um einen stillschweigenden Verzicht auf die Höherreihung, wie ihn die beklagte Partei auch in ihrem Rekurs behauptet, annehmen zu können, müßten noch besondere Umstände hinzutreten, die darauf hinweisen, daß der Verzicht auch ernstlich gewollt ist. Es müßte auf eine schlüssige Verzichtsvereinbarung (Paragraph 1444, ABGB) geschlossenen werden können vergleiche Migsch in FS Strasser (1983) 255 ff, 267 mwH). Die bloße Nichtinanspruchnahme eines Rechts bedeutet aber grundsätzlich noch nicht, daß der Gläubiger auf dieses Recht verzichtet habe vergleiche RdW 1985, 75). Ein Verlust des Anspruches durch "Verwirkung" dergestalt, daß der Berechtigte durch Untätigkeit beim Verpflichteten die Erwartung hervorruft, er werde sein Recht nicht mehr ausüben, so daß nach den Umständen des Falls die spätere Geltendmachung des Rechts Treu und Glauben widerspräche (Paragraph 242, BGB), ist dem österreichischen Recht fremd (JBl 1982, 426 ua).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in § 52 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in Paragraph 52, ZPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00343.93.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19940223_OGH0002_009OBA00343_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten