TE OGH 1986/7/15 14Ob121/86

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Veröffentlicht am 15.07.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dr. Rupert Dollinger und Dr. Willibald Aistleitner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga G***, Angestellte, Salzburg, Virgilgasse 8, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*** G***

FÜR A*** UND A***, Salzburg, Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr. Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 42.012 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 311.076), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 6.November 1985, GZ 31 Cg 82/84-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 7. August 1984, GZ Cr 830/83-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.246,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 978,75 Umsatzsteuer und S 480,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin trat am 1.10.1948 in die Dienste der beklagten Partei und wurde einem Kontrollarzt zugeteilt. Im Jahr 1951 stellte die beklagte Partei in Ausbau des ärztlichen Dienstes erstmals einen Chefarzt ein, dem die Klägerin zur Erledigung sämtlicher schriftlichen Arbeiten, die die Verwaltung des chefärztlichen Dienstes mit sich bringt, zugeteilt wurde. Seither blieb die Klägerin Sekretärin des Chefarztes und seines Stellvertreters. Im chef- und kontrollärztlichen Dienst sind derzeit (mit dem Chefarzt und seinem Stellvertreter) 17 Ärzte und 25 Assistentinnen beschäftigt.

Auf das Dienstverhältnis der Klägerin findet die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) Anwendung. Die Klägerin ist seit 1973 in die Gehaltsgruppe D Dienstklasse II (kurz: D/II) als Arbeitsgruppenleiterin eingestuft. Sie begehrt mit der Behauptung, nach dem Inhalt ihrer Tätigkeit als Leiterin der gesamten Verwaltung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes gebühre ihr die Einstufung in Gehaltsgruppe E Dienstklasse III Z 4 (kurz: E/III 4), zuletzt die Zahlung von S 42.012 brutto sA als Bezugsdifferenz für die Zeit von Dezember 1983 bis April 1984 und - sinngemäß - die Feststellung, daß die beklagte Partei auch weiterhin verpflichtet sei, ihr den Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen nach D/II und E/III in der Bezugsstufe 19 von derzeit S 7.414 brutto monatlich zu bezahlen. Zur Begründung der begehrten höheren Einstufung stellte die Klägerin bis ins einzelne gehende Behauptungen über den Inhalt ihrer Tätigkeit auf; diese umfasse besonders die (disziplinäre) Aufsicht über das gesamte nichtärztliche Personal, also 25 kontrollärztliche Assistentinnen, die Führung des Sekretariats des Chefarztes, den Verkehr mit den übrigen Organisationseinheiten der beklagten Partei, den Außenstellen und den Pensionsversicherungsträgern, die Einteilung von Patienten, die Vorladung von Anspruchswerbern, die Abwicklung des Parteienverkehrs und die Absprache mit der Laienkontrolle. Die Klägerin habe auch die Personalangelegenheiten der Ärzte unter sich. Sie sei daher als "stellvertretende Leiterin einer Organisationseinheit" (E/III 4) einzustufen. Die Direktion der beklagten Partei habe ihr diese Einstufung verbindlich zugesagt, aber die Zusage nicht eingehalten.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Klägerin in Gehaltsgruppe C Dienstklasse III Z 9 (kurz: C/III 9) einzureihen wäre; tatsächlich sei sie höher, nämlich in D/II eingereiht worden. Die von der Klägerin angestrebte Gehaltsgruppe E/III enthalte keine Verwendungen, die der Tätigkeit der Klägerin entsprechende Einreihungsmerkmale aufwiesen. Gemäß den Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) zu den Änderungen der DO.A ab 1.4.1979 handle es sich bei den Einreihungsbestimmungen um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zulasse und Einreihungen auf Grund von Analogieschlüssen ausschließe. Die disziplinäre Aufsicht über das nichtärztliche Personal stehe nicht der Klägerin, sondern dem Chefarzt zu. Die beklagte Partei habe eine verbindliche Zusage, die Klägerin höher zu reihen, nicht abgegeben. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende wesentliche Feststellungen:

Die für die Einreihung der Klägerin in Betracht kommenden

Bestimmungen der DO.A lauten:

"Abschnitt III

Bezugsrecht

............

                         § 36

Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung

(1) Die Angestellten sind auf Grund ihrer dauernden Verwendung

einzureihen, und zwar

1. die Verwaltungsangestellten in die Gehaltsgruppen und

Dienstklassen gemäß § 37;

............

                         § 37

Einreihung der Verwaltungsangestellten

(1) Die Verwaltungsangestellten sind unter Bedachtnahme auf § 36

ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen in die nachstehend

angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen:

..............

Verwaltungsdienst - Gehaltsgruppe C

............

Dienstklasse III

............

9. Sekretärin ..... des leitenden Arztes des

Versicherungsträgers, sofern hiefür nicht die Einreihung in

Gehaltsgruppe D, Dienstklasse I, vorgesehen ist.

.............

Mittlerer Dienst - Gehaltsgruppe D:

Dienstklasse I

............

13. Sekretärin..... des leitenden Arztes des

Versicherungsträgers, wenn sie u.a. regelmäßig mit der selbständigen

Protokollführung bei Sitzungen von Verwaltungskörpern oder deren

Ausschüssen betraut ist.

............

Gehobener Dienst - Gehaltsgruppe E

............

Dienstklasse II

.............

2. Ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F,

Dienstklasse II, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten.

............

4. Ständige Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F,

Dienstklasse III, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten

(Referaten beim Hauptverband).

............

                         Beilage zur DO.A

               Erläuterungen

(einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner)

zu den Änderungen der DO.A ab 1.Dezember 1973 und 1.Februar 1974

............

3. Zu § 37 - Einreihung der Verwaltungsangestellten

............

Die Einreihung eines Angestellten als "Leiter einer

Organisationseinheit" setzt voraus, daß eine solche

Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist; sie bedarf

darüber hinaus eines konstitutiven Aktes der Bestellung. Dies gilt

sinngemäß auch für die Stellvertreter der Leiter von

Organisationseinheiten.....

.............

Erläuterungen

(einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner)

zu den Änderungen der DO.A ab 1.Jänner und 1.März 1978.

1. Zu § 37 Abs 1 - Einreihung der Verwaltungsangestellten. Durch die Neufassung des Einleitungssatzes wird - der seinerzeitigen Absicht der Kollektivvertragspartner entsprechend - klargestellt, daß es sich bei den Einreihungsbestimmungen des § 37 und der Anlage 4 - soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - um eine taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale handelt, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zuläßt und Einreihungen auf Grund von Analogieschlüssen ausschließt....."

Der chefärztliche Dienst der beklagten Partei ist als Dienststelle organisiert und im Dienstpostenplan "intern" mit Organisationseinheit 20 (OE 20) bezeichnet. Eine Organisationseinheit "chef- und vertrauensärztlicher Dienst" ist aber im Dienstpostenplan nicht enthalten. Auch in den Einreihungsbestimmungen (§ 37 und Anlage 4) ist für den betreffenden Aufgabenbereich eine eigene Organisationseinheit nicht vorgesehen. Ein konstitutiver Akt der Bestellung eines Leiters und eines stellvertretenden Leiters der Dienststelle OE 20 erfolgte nicht. Mit 1.1.1976 wurde ein neuer Dienstpostenplan erstellt. In diesem bewertete die Direktion der beklagten Partei die Stelle der Klägerin mit der Gehaltsgruppe C Dienstklasse III mit der Bezeichnung "Sekretärin des Chefarztes". Über diese Bewertung besteht seither Streit zwischen der Direktion und dem Betriebsrat, der behauptet, die Klägerin führe den administrativen Teil des chef- und vertrauensärztlichen Dienstes eigenverantwortlich. Die beklagte Partei lehnte das Gesuch der Klägerin um Einreihung in E/II mit Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 26.2.1983 ab. Über die Höherreihung der Klägerin und die Schaffung eines E/II-Postens für sie fanden zwischen dem leitenden Angestellten der beklagten Partei Dr. Helmut M*** und dem Betriebsrat Gespräche statt. Eine verbindliche Zusage von Dr. M*** konnte nicht festgestellt werden. Dem Betriebsrat war überdies bekannt, daß Dr. M*** im Entscheidungsgremium nur ein Vorschlagsrecht hat. Vor Erstellung des Dienstpostenplanes 1984 erfuhr der Betriebsrat, daß eine Umreihung der Klägerin nicht stattfindet.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß eine allfällige Zusage des leitenden Angestellten der beklagten Partei, Dr. M***, die Klägerin in die Gehaltsgruppe E/III oder E/II einzureihen (was aber nicht festgestellt worden sei) nur als Verwendungszusage zu verstehen wäre. Die Klägerin sei als Sekretärin des leitenden Arztes des Versicherungsträgers in Gehaltsgruppe C/III 9 einzureihen. Die Einreihung als stellvertretender Leiter einer Organisationseinheit (E/III 4) würde voraussetzen, daß eine derartige Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen, ein Leiter dieser Einheit konstitutiv bestellt und in den Einreihungsbestimmungen (§ 37 DO.A und Anlage 4) für den betreffenden Aufgabenbereich eine eigene Organisationseinheit vorgesehen sei. Keine dieser Voraussetzungen liege vor. Bei dieser Rechtslage sei es nicht erforderlich gewesen, über den Inhalt der Tätigkeit der Klägerin Feststellungen zu treffen. Ob die Klägerin den administrativen Teil der chefärztlichen Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich führe, könne dahingestellt bleiben. Die rechtliche Verantwortlichkeit bleibe jedenfalls beim Leiter der Dienststelle, dem Chefarzt. Die Tätigkeit des Leiters des Kontroll- und Erhebungsdienstes sei mit jener der Klägerin nicht vergleichbar. Außerdem seien die Einreihungsbestimmungen taxativ und eine Analogie sei ausgeschlossen. Die Klägerin sei in C/III "mehr" (= höher) als richtig eingestuft.

Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte sie durch Wiedergabe weiterer Einreihungsvoraussetzungen, und bestätigte das Ersturteil. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die für die Einreihung der Klägerin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale nicht durch Beschreibung der damit verbundenen (typischen) Einzeltätigkeiten, sondern durch die Bezeichnung der Funktion bestimmt würden. Die Klägerin sei Sekretärin des leitenden Arztes des Versicherungsträgers. Diese Funktion sei in C/III 9 und D/I 13 angeführt. Nach den Erläuterungen zu den Änderungen der DO.A ab 1.Jänner und 1.März 1978 handle es sich bei den Einreihungsbestimmungen des § 37 DO.A um eine taxative Aufzählung, die eine Einreihung nur bei Vorliegen einer für den speziellen Fall zutreffenden Einreihungsbestimmung zulasse und Analogieschlüsse nicht gestatte.

Für die von der Klägerin begehrte Einstufung in E/III 4 (oder E II 2) sei erforderlich, daß eine im Dienstpostenplan vorgesehene Organisationseinheit vorliege, die Stelle eines Leiters dieser Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorhanden sei, der Leiter konstitutiv bestellt wurde und in Gehaltsgruppe F/III oder F/II einzureihen sei. Stellvertreter könne nur werden, wer konstitutiv dazu bestellt worden sei. Fehle eine dieser Voraussetzungen, entstehe kein Einreihungsanspruch. Die Behauptung der Klägerin, ihr stehe auf Grund ihrer Tätigkeit die Einreihung in E/III 9 zu, sei unschlüssig. Selbst wenn der chef- und vertrauensärztliche Dienst eine Organisationseinheit wäre, fehlten alle übrigen Einstufungsvoraussetzungen. Auch die Verwendung als Stellvertreter eines Leiters einer Organisationseinheit sei nur durch die Bestimmung der Funktion definiert. Was den tatsächlichen Arbeitsinhalt betreffe, enthalte dieser Begriff nur, daß in Abwesenheit des Leiters dessen leitende Tätigkeit ausgeübt werde. Dies würde bei der Klägerin bedeuten, daß sie in Abwesenheit des Chefarztes seine ärztlichen und administrativen Tätigkeiten ausübe, was sie gar nicht behaupte.

Falls der leitende Angestellte Dr. M*** den Betriebsratsmitgliedern eine verbindliche Zusage gemacht haben sollte, habe bei diesen nur ein Vertrauen auf eine Verwendungszusage entstehen können. Es müsse daher nicht geklärt werden, ob Dr. M*** tatsächlich eine "verbindliche Zusage" gemacht habe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 23 ArbGG), jener der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens betrifft vermeintliche Feststellungsmängel, auf die bei der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen ist. Unbestritten ist, daß die Klägerin als Sekretärin des Chefarztes mit der Erledigung sämtlicher schriftlicher Arbeiten, die der chefärztliche Dienst mit sich bringt, betraut war und daß sie insbesondere das Sekretariat des Chefarztes und dessen Stellvertreters geführt hat. Die Klägerin behauptet allerdings, nur "nominell" in der Funktion einer "Sekretärin eines leitenden Arztes des Versicherungsträgers" (C/III 9 oder unter bestimmten Voraussetzungen D/I 13) tätig gewesen zu sein. "Inhaltlich gesehen" sei sie die Leitern des Verwaltungsapparates der Verwaltungsgruppe "chef- und kontrollärztlicher Dienst" gewesen und habe damit die Stellung eines "stellvertretenden Leiters einer Organisationseinheit" (E/III 4) innegehabt. Nur diese Frage, nämlich ob der Klägerin die begehrte höhere Einstufung zusteht, auf die sie das Zahlungs- und Feststellungsbegehren gründet, ist zu prüfen. Die Klägerin hat nämlich das Zutreffen der Voraussetzungen anderer, über ihrer derzeitigen Einstufung in D/II liegender Einreihungsbestimmungen nicht behauptet. Mit der Einreihung der Klägerin in D/II 2 hat die beklagte Partei zudem dem Umstand Rechnung getragen, daß die Klägerin nicht (nur) die Funktion einer "Sekretärin eines leitenden Arztes des Versicherungsträgers" (C/II 9 oder D/I 13) ausübte, sondern Leiterin einer nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppe im Sinne der Einreihungsvoraussetzungen nach D/II 2 war. Bei Prüfung der von der Klägerin behaupteten Einreihungsvoraussetzungen in E/III 4 (allenfalls E/II 2) bedurfte es der von der Revision vermißten Beweisaufnahmen über den Inhalt ihrer Tätigkeit nicht. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, ist die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als "Leiter" oder "stellvertretender Leiter (ständiger Stellvertreter des Leiters)" einer Organisationseinheit von einer Reihe von formellen Voraussetzungen abhängig, die bei der Klägerin - jedenfalls nicht vollständig - zutreffen.

Die Revisionswerberin meint, es käme nicht auf die (formelle)

Funktion eines Verwaltungsangestellten, sondern auf seine

tatsächliche Verwendung an. Sie will dies aus § 36 Abs 1 DO.A

ableiten, wonach die Angestellten auf Grund ihrer dauernden

Verwendung einzureihen sind, sowie aus § 36 Abs 2 DO.A, wonach die

Einreihung auf Grund der in den §§ 37 bis 39 angeführten

Tätigkeitsmerkmale davon abhängig ist, daß der jeweils dargestellte

Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit

ist. Die Revisionswerberin verkennt mit dieser Ansicht, daß die

Einteilung der Verwaltungsangestellten nach dem Grundsatz des § 37

Abs 1 DO.A wohl unter Bedachtnahme auf § 36, aber ausschließlich

nach den Bestimmungen des § 37 DO.A zu erfolgen hat und daß die

Kollektivvertragsparteien diese Bestimmung in den Erläuterungen

(einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) zu den Änderungen

der DO.A ab 1.Jänner und 1.März 1978 einvernehmlich als taxative

Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale

auslegen, die keine Analogieschlüsse erlaubt. Die nach § 37 DO.A

maßgebenden Tatbestandsmerkmale bestehen aber nur bei einem Teil der

dort genannten Verwendungen - nicht bei jener, die die Klägerin für

sich in Anspruch nimmt - in einer Beschreibung der damit verbundenen

(typischen) Einzeltätigkeiten (ähnlich schon 14 Ob 2/86). Viele

andere werden durch Beschreibung einer Funktion definiert, wozu dann

im Einzelfall noch zusätzliche formale Einreihungsvoraussetzungen

treten. Da die DO.A als Einstufungsnorm die Voraussetzungen für die

Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe ausdrücklich festlegt,

kommt der (sonst geltende) Grundsatz, daß sich die Einstufung in

eine bestimmte Gehaltsgruppe nach den tatsächlich geleisteten

Diensten richtet, hier nicht zur Anwendung (so zur DO.Ang:

SozM I C 829; ähnlich Arb.9510; zur Besoldungsordnung für VB [Wien]

bzw VBO: Arb.8111, 8189; zum VBG Arb.8185; zur DO der ÖBF: Arb.8252

ua.; zuletzt 14 Ob 2/86). Ob es sich dabei um eine gattungsmäßig

oder - wie im Fall 14 Ob 2/86 - individuell bestimmte Verwendung

(damals: Leiter einer örtlich bestimmten Außenstelle) handelt, ist

bedeutungslos.

Die ausdrücklich festgelegten Einreihungsvoraussetzungen für

eine "(ständige) Stellvertreterin des Leiters einer

Organiationseinheit" nach § 37 E/III 4 oder E/II 2 kann aber die

Klägerin nicht (lückenlos) erfüllen, weil dies nach den

Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) zu den

Änderungen der DO.A ab 1.Dezember 1973 und 1.Februar 1974

voraussetzt, daß eine solche Organisationseinheit im

Dienstpostenplan vorgesehen ist und ein konstitutiver Bestellungsakt

stattfindet. Dies gilt nicht nur für die Leiter einer

Organisationseinheit, sondern sinngemäß auch für deren

Stellvertreter. Im vorliegenden Fall ist schon im Dientpostenplan

eine Organisationseinheit "chef- und vertrauensärztlicher Dienst"

nicht enthalten, sondern der chefärztliche Dienst nur intern mit

Organisationseinheit 20 bezeichnet. Aber selbst wenn darin ein

gewisser, ungeklärter Widerspruch liegt, fehlt es jedenfalls an

einem konstitutiven Akt der Bestellung der Klägerin zum

Stellvertreter einer Organiationseinheit.

Eine verbindliche Zusage des leitenden Angestellten der

beklagten Partei Dr. M*** gegenüber dem Betriebsrat, für die

Klägerin einen Dienstposten E/III zu schaffen, nahm das Erstgericht

nicht als erwiesen an. Das Berufungsgericht ließ diese Frage offen.

Daß Dr. M*** eine derartige Zusage direkt gegenüber der

Klägerin gemacht hätte, ist auch in zweiter Instanz nicht

hervorgekommen. Im übrigen hätte der Klägerin auf Grund ihrer

jahrzehntelangen Tätigkeit für die beklagte Partei in einer relativ

gehobenen Position bekannt sein müssen, daß Dr. M*** nur ein

Vorschlagsrecht im Entscheidungsgremium hat, so daß ein Vertrauen

auf einen äußeren Tatbestand auch dann nicht in Betracht käme, wenn

Dr. M*** irgendwelche Zusagen gemacht hätte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E08550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00121.86.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19860715_OGH0002_0140OB00121_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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