RS OGH 2008/5/7 9ObA343/93, 8ObA47/03z, 9ObA84/07d

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Rechtssatz

Auch die Dienstverträge der Angestellten eines Sozialversicherungsträgers (§ 5 DO.A) sind privatrechtlicher Natur, auf deren Inhalt die entsprechenden Bestimmungen der Dienstordnung, die ein KollV ist, unmittelbar einwirken.Auch die Dienstverträge der Angestellten eines Sozialversicherungsträgers (Paragraph 5, DO.A) sind privatrechtlicher Natur, auf deren Inhalt die entsprechenden Bestimmungen der Dienstordnung, die ein KollV ist, unmittelbar einwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050923

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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