Entscheidungen zu § 105 Abs. 1 ArbVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

13 Dokumente

Entscheidungen 1-13 von 13

RS OGH 2018/6/28 9ObA30/18d

Norm: ArbVG §105 Abs1
Rechtssatz: Bei der Wochenfrist des § 105 Abs 1 ArbVG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Höchstfrist. Eine verspätet zugegangene Stellungnahme des Betriebsrats ist daher unwirksam. Entscheidungstexte 9 ObA 30/18d Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 30/18d Beisatz: Eine weitere Verständigung durch den Betriebsinhaber bei ein und demselben Kündigung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.06.2018

RS OGH 1998/12/23 9ObA334/98b, 8ObA256/99a

Norm: ArbVG §105 Abs1BRGO §63 Abs1
Rechtssatz: Als "Arbeitstag" ist jeder Tag anzusehen, an dem die betriebliche Tätigkeit im ganzen Umfang oder teilweise fortgeführt wird, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Werktag, Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt, Tage, an denen der Betrieb lediglich überwacht und von einigen Arbeitnehmern gereinigt wird beziehungsweise an denen nur von einigen Arbeitnehmern Dienste verrichtet werden, die der ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.12.1998

RS OGH 1998/2/26 8ObA321/97g

Norm: ArbVG §105 Abs1
Rechtssatz: Wurde der Betriebsratsvorsitzende von der beabsichtigten Kündigung bisher stets schriftlich verständigt, ist ihm ein beabsichtigtes Abgehen von dieser Form ausdrücklich bekanntzugeben. Entscheidungstexte 8 ObA 321/97g Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 321/97g European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.02.1998

RS OGH 1996/7/10 9ObA2139/96s, 9ObA33/97p, 9ObA148/99a, 9ObA193/00y, 9ObA12/01g, 9ObA19/01m, 8ObA177

Norm: ArbVG §105 Abs1ArbVG §105 Abs4
Rechtssatz: Die Stellungnahme des Betriebsrates ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden und gegenüber dem Betriebsinhaber abzugeben ist. Die Beurteilung des Inhaltes einer solchen Erklärung richtet sich danach, wie die Erklärung objektiv unter Würdigung der dem Betriebsinhaber bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Würdigung der Verkehrssitte aufg... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.07.1996

RS OGH 1992/9/16 9ObA185/92, 9ObA30/18d

Norm: ArbVG §105 Abs1
Rechtssatz: Eine Verständigung nach § 105 Abs 1 ArbVG kann stets nur eine Absichtserklärung sein. Dadurch soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden, sich in den Kündigungsfall rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen zu veranlassen, von der beabsichtigten Kündigung abzusehen. Es kann daher während des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens immer noch zu einem anderen Geschehensablauf kommen, ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.09.1992

RS OGH 1990/10/10 9ObA255/90, 8ObA321/97g, 9ObA237/99i, 9ObA24/00w, 9ObA12/01g, 9ObA100/10m, 9ObA81/

Norm: ArbVG §105 Abs1
Rechtssatz: Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Insbesondere muss auch das Wort "Verständigung" oder "Kündigung" nicht gebraucht werden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern dara... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.10.1990

RS OGH 1990/10/10 9ObA255/90, 9ObA151/97i, 9ObA24/00w

Norm: ArbVG §105 Abs1
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verständigung die Frist des § 105 Abs 1 ArbVG in Lauf setzte, muß berücksichtigt werden, daß die Verständigung nach § 105 Abs 1 ArbVG stets nur eine Absichtserklärung ist. Derartige Absichtserklärungen sind aber auch ohne Beisetzung von Bedingungen noch mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Auch wenn der Betriebsinhaber die Absicht, einen bestimmten Dienstnehmer zu kündige... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.10.1990

RS OGH 1990/10/10 9ObA255/90, 9ObA237/99i, 9ObA12/01g

Norm: ArbVG §105 Abs1
Rechtssatz: Enthielt die Verständigung des Betriebsrates sinngemäß die Mitteilung, daß der Betriebsinhaber den Arbeitnehmer kündigen, vorher aber noch den Versuch einer gütlichen Einigung unternehmen wolle, so steht eine solche Einschränkung der bekanntgegebenen Kündigungsabsicht der Rechtswirksamkeit der Verständigung nicht entgegen; auch eine Verständigung ist wirksam, die nur eine bedingte Kündigungsabsicht zum Gegensta... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.10.1990

RS OGH 1990/10/10 9ObA255/90, 9ObA30/18d

Norm: ArbVG §105 Abs1
Rechtssatz: Die Verständigung von einer erst bei Eintritt verschiedener Umstände geplanten Kündigung ist nicht konkret genug, um die Voraussetzungen des § 105 ArbVG zu erfüllen. Äußerungen wie "in der Abteilung XY werden wir vermutlich ein paar Leute kündigen müssen" oder "wenn der Müller so weitermacht, werden wir ihn kündigen müssen" sind keine Verständigungen im Sinne des Gesetzes; in diesen Fällen fehlt es an aktuellen... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.10.1990

RS OGH 1990/10/10 9ObA255/90

Norm: ArbVG §105 Abs1
Rechtssatz: Die Pflicht zur Verständigung des Betriebsrates dient auch dem Zweck, ihm Interventionsmöglichkeiten in Richtung einer vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsfalles einzuräumen. Entscheidungstexte 9 ObA 255/90 Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 255/90 Veröff: SZ 63/172 = WBl 1991,60 European... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.10.1990

RS OGH 1990/10/10 9ObA255/90

Norm: ArbVG §105 Abs1
Rechtssatz: Die Erklärung des Betriebsinhabers gegenüber dem Betriebsrat, er werde dem zu kündigenden Arbeitnehmer vorher noch eine einvernehmliche Auflösung vorschlagen, nimmt der Erklärung nicht den Charakter einer gehörigen Verständigung im Sinne des § 105 Abs 1 ArbVG, wenn damit eine aktuelle und ernst gemeinte Kündigungsabsicht zum Ausdruck gebracht wird. Der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.10.1990

RS OGH 1987/7/15 9ObA63/87, 8ObA116/02w, 9ObA79/13b, 8ObA22/13p

Norm: AMFG §9ArbVG §105 Abs1ArbVG §105 Abs2
Rechtssatz: Auch wenn der Arbeitnehmer praktisch zur Gänze im fremden Betrieb eingegliedert war, bleiben die arbeitsvertraglichen Beziehungen zum Verleiherbetrieb weiterhin aufrecht; der Dienstgeber dieses Betriebes ist somit Adressat des in § 105 Abs 1 und 2 ArbVG normierten Kündigungsschutzes. Entscheidungstexte 9 ObA 63/87 Entscheidungstext... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.07.1987

RS OGH 1983/9/20 4Ob107/83, 9ObA185/92

Norm: ArbVG §105 Abs1
Rechtssatz: In der am selben Tag erfolgen Übergabe einer Gleichschrift des Kündigungsschreibens an den Betriebsratsobmann kann nicht die Verständigung von der beabsichtigten Kündigung, sondern nur die Verständigung von der bereits erfolgten Kündigung erblickt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 107/83 Entscheidungstext OGH 20.09.1983 4 Ob 107/83 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.09.1983

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