Norm
ArbVG §105 Abs1Rechtssatz
Bei der Wochenfrist des § 105 Abs 1 ArbVG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Höchstfrist. Eine verspätet zugegangene Stellungnahme des Betriebsrats ist daher unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132155Im RIS seit
31.08.2018Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018