RS OGH 2018/6/28 9ObA30/18d

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Veröffentlicht am 28.06.2018
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Norm

ArbVG §105 Abs1

Rechtssatz

Bei der Wochenfrist des § 105 Abs 1 ArbVG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Höchstfrist. Eine verspätet zugegangene Stellungnahme des Betriebsrats ist daher unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 30/18d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 30/18d
    Beisatz: Eine weitere Verständigung durch den Betriebsinhaber bei ein und demselben Kündigungsfall löst die einwöchige Frist nicht neuerlich aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132155

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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