RS OGH 1998/12/23 9ObA334/98b, 8ObA256/99a

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Veröffentlicht am 23.12.1998
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Norm

ArbVG §105 Abs1
BRGO §63 Abs1

Rechtssatz

Als "Arbeitstag" ist jeder Tag anzusehen, an dem die betriebliche Tätigkeit im ganzen Umfang oder teilweise fortgeführt wird, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Werktag, Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt, Tage, an denen der Betrieb lediglich überwacht und von einigen Arbeitnehmern gereinigt wird beziehungsweise an denen nur von einigen Arbeitnehmern Dienste verrichtet werden, die der Instandhaltung oder der Wiederaufnahme des Betriebs dienen, sind keine "Arbeitstage". Diese Auffassung entspricht § 63 Abs 1 BRGO, nach der als Arbeitstage jene Tage gelten, an denen aufgrund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß das Betriebsratsgremium nur an jenen Tagen in Aktion treten kann, an denen allgemein im Betrieb gearbeitet wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 334/98b
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 334/98b
  • 8 ObA 256/99a
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 256/99a
    Auch; Beisatz: Den Arbeitgeber trifft aufgrund der Beweisnähe die Beweislast dafür, daß auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111403

Dokumentnummer

JJR_19981223_OGH0002_009OBA00334_98B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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