RS OGH 1990/10/10 9ObA255/90, 8ObA321/97g, 9ObA237/99i, 9ObA24/00w, 9ObA12/01g, 9ObA100/10m, 9ObA81/

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Veröffentlicht am 10.10.1990
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Norm

ArbVG §105 Abs1

Rechtssatz

Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Insbesondere muss auch das Wort "Verständigung" oder "Kündigung" nicht gebraucht werden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 255/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 255/90
    Veröff: SZ 63/172 = ecolex 1991,46 = WBl 1991,60
  • 8 ObA 321/97g
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 321/97g
    nur: Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist. (T1)
  • 9 ObA 237/99i
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 237/99i
    Auch; nur T1; Beisatz: Zur Verständigung von der beabsichtigten Kündigung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet, dem der Arbeitnehmer arbeitsverfassungsrechtlich zugehörig ist. (T2)
  • 9 ObA 24/00w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 24/00w
    Beisatz: Der Sinn einer "Verständigung" ist der, dass der Betriebsrat Kenntnis von der Absicht des Betriebsinhabers erlangt, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Es geht um die Kundgabe der Kündigungsabsicht. (T3)
  • 9 ObA 12/01g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 12/01g
    nur: Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Insbesondere muss auch das Wort "Verständigung" oder "Kündigung" nicht gebraucht werden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. (T4); Beisatz: Nicht ausreichend ist, wenn die Mitglieder des Betriebsrates gerüchteweise von einer "im Raum stehenden" Kündigung erfahren. (T5)
  • 9 ObA 100/10m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 100/10m
    nur: Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. (T6)
  • 9 ObA 81/12w
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 81/12w
    Auch
  • 9 ObA 34/19v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 34/19v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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