RS OGH 2025/12/18 9ObA255/90; 8ObA321/97g; 9ObA237/99i; 9ObA24/00w; 9ObA12/01g; 9ObA100/10m; 9ObA81/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1990
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Norm

ArbVG §105 Abs1
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Insbesondere muss auch das Wort "Verständigung" oder "Kündigung" nicht gebraucht werden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist.Die nach Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Insbesondere muss auch das Wort "Verständigung" oder "Kündigung" nicht gebraucht werden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0051581">9 ObA 255/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 255/90
    Veröff: SZ 63/172 = ecolex 1991,46 = WBl 1991,60
  • RS0051581">8 ObA 321/97g
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 321/97g
    nur: Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. Es kommt nicht auf den Wortlaut der Erklärung, sondern darauf an, wie diese objektiv unter Würdigung der dem Betriebsrat bekannten Umstände nach der Übung des redlichen Verkehrs aufzufassen ist. (T1)
  • RS0051581">9 ObA 237/99i
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 237/99i
    Auch; nur T1; Beisatz: Zur Verständigung von der beabsichtigten Kündigung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet, dem der Arbeitnehmer arbeitsverfassungsrechtlich zugehörig ist. (T2)
  • RS0051581">9 ObA 24/00w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 24/00w
    Beisatz: Der Sinn einer "Verständigung" ist der, dass der Betriebsrat Kenntnis von der Absicht des Betriebsinhabers erlangt, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Es geht um die Kundgabe der Kündigungsabsicht. (T3)
  • RS0051581">9 ObA 12/01g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 12/01g
    nur: Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Insbesondere muss auch das Wort "Verständigung" oder "Kündigung" nicht gebraucht werden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. (T4); Beisatz: Nicht ausreichend ist, wenn die Mitglieder des Betriebsrates gerüchteweise von einer "im Raum stehenden" Kündigung erfahren. (T5)
  • RS0051581">9 ObA 100/10m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 100/10m
    nur: Die nach § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung ist an keine besondere Form gebunden. Die Verständigung muss nur eindeutig, bestimmt und verständlich sein. (T6)
  • RS0051581">9 ObA 81/12w
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 81/12w
    Auch
  • RS0051581">9 ObA 34/19v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 34/19v
    Auch
  • RS0051581">9 ObA 75/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 9 ObA 75/25g
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Die Verständigung des Betriebsrats kann nur dann den vom Gesetz intendierten Zweck erfüllen, wenn aus ihr zweifelsfrei ableitbar ist, welches Arbeitsverhältnis oder welche Arbeitsverhältnisse betroffen sind. Ergibt sich das bei objektiver Würdigung aus der Verständigung, kann es allerdings auf die Nennung der Namen der Arbeitnehmer nicht ankommen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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