Norm
ArbVG §105 Abs1Rechtssatz
Die Erklärung des Betriebsinhabers gegenüber dem Betriebsrat, er werde dem zu kündigenden Arbeitnehmer vorher noch eine einvernehmliche Auflösung vorschlagen, nimmt der Erklärung nicht den Charakter einer gehörigen Verständigung im Sinne des § 105 Abs 1 ArbVG, wenn damit eine aktuelle und ernst gemeinte Kündigungsabsicht zum Ausdruck gebracht wird. Der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Vorverfahren und Kündigung geht durch den Hinweis auf den vor der Kündigung beabsichtigten Einigungsversuch nicht verloren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051590Dokumentnummer
JJR_19901010_OGH0002_009OBA00255_9000000_003