Norm
ArbVG §105 Abs1Rechtssatz
In der am selben Tag erfolgen Übergabe einer Gleichschrift des Kündigungsschreibens an den Betriebsratsobmann kann nicht die Verständigung von der beabsichtigten Kündigung, sondern nur die Verständigung von der bereits erfolgten Kündigung erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051587Dokumentnummer
JJR_19830920_OGH0002_0040OB00107_8300000_001