Norm: ARG §7 ARG §9 GRC Art21EG-RL 2000/78/EG ? Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art1EG-RL 2000/78/EG ? Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2EG-RL 2000/78/EG ? Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art7 ARG § 7 heute ARG § 7 gültig ab 22.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred W*****, ÖBB-Bediensteter, *****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Inns... mehr lesen...
Norm: ARG §9 ARG § 9 heute ARG § 9 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022 ARG § 9 gültig von 01.07.1984 bis 31.05.2022
Rechtssatz: Die auf Grund der geltenden Rechtslage völlig klare Unterwerfung d... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Dem „Revisionsrekurs" wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. II. zu Recht erkannt: Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. römisch zwei. zu Recht erkannt: Rechtliche Beurteilung Zur Revision: Die Anwendbarkeit des NÖ SÄG auf das Dienstverhältnis der Klägerin ist zwischen den Parteien nicht strittig (vgl § 1 Abs 1 NÖ SÄG). Gemäß § 6 Abs 2 NÖ SÄG ist die Dienstei... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der beklagten Partei ca 30 Jahre als Vertreter beschäftigt. Er war ein guter Vertreter. 1993 übernahm er das Verkaufsgebiet Wien. Das Dienstverhältnis endete per 31. 1. 2000 wegen Antritts des Ruhestandes. Das Aufgabengebiet des Klägers bestand in der Vermittlung von Kauf- und Mietverträgen über diverse Baumaschinen, wie beispielsweise Kräne, Bagger, Lader, Raupen, Fahrbetonmischer und Betonmischanlagen für die beklagte Partei. Der Entgeltanspruch de... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegner sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Arbeitgeber; sämtliche Parteien sind gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig. Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegner sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der A... mehr lesen...
Norm: ARG §9 AZG §10 AZG §19c KA-AZG §5 ARG § 9 heute ARG § 9 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022 ARG § 9 gültig von 01.07.1984 bis 31.05.2022 AZG § 10 heute ... mehr lesen...
Norm: ARG §9 AZG §10 AZG §19c KA-AZG §5 ARG § 9 heute ARG § 9 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022 ARG § 9 gültig von 01.07.1984 bis 31.05.2022 AZG § 10 heute ... mehr lesen...
Begründung: Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG (Floretta in Floretta-Strasser, HandkommzArbVG 1025 und 1027). Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert (vgl Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 311). Sowohl der Antragstel... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs1 IIA ARG §9 ASGG §54 Abs2KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Außendienst §4 Abs2 Z2UrlG §6 AngG Art. 1 § 8 heute AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019 AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert du... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs1 IIA ARG §9 UrlG §6 AngG Art. 1 § 8 heute AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019 AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017 AngG Art. 1... mehr lesen...
Norm: AngG §8 Abs1 IIA. ARG §9UrlG §6 AngG Art. 1 § 8 heute AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019 AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017 AngG Art. 1... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab dem Jahre 1976 mit Unterbrechungen, zuletzt vom 25.Mai bis 13.Juni 1987 im Transportbetrieb der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Er arbeitete bei Bedarf fallweise auch an Samstagen, und zwar im Jahre 1984 6mal, 1985 3mal und 1986 7mal. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 72 S brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe - ausgenommen die Urlaubsbestim... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der Beklagten seit 20. April 1964 als Schlosser beschäftigt. In der Zeit vom 12. bis 31. August 1985 konsumierte der Kläger seinen Urlaub. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Rahmenkollektivvertrag für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs (KV) Anwendung, der folgende Regelung über Sonntags- und Feiertagsarbeit enthält: "§ 8 Sonntags- und Feiertagsarbeit .......... 3. Als Feiertage gelten die auf Grund des Arbeitsruhegeset... mehr lesen...
Norm: ARG §9 UrlG §6 ARG § 9 heute ARG § 9 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022 ARG § 9 gültig von 01.07.1984 bis 31.05.2022
Rechtssatz:
Fällt in die Urlaubsdauer ein Feiertag, an dem ansonsten ... mehr lesen...
Norm: ARG §9 ARG § 9 heute ARG § 9 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022 ARG § 9 gültig von 01.07.1984 bis 31.05.2022
Rechtssatz:
Würde ungeachtet des Umstandes, daß Arbeitnehmer infolge Urlaubs... mehr lesen...
Norm: ARG §9 AZG §10 Abs1 ARG § 9 heute ARG § 9 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022 ARG § 9 gültig von 01.07.1984 bis 31.05.2022 AZG § 10 heute ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sämtliche Kläger sind Kraftfahrer der beklagten Partei. Auf ihr Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für die Arbeiter in der erdölgewinnenden Industrie Österreichs (im folgenden kurz: KV) Anwendung, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält: "VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit Überstunden 1. Als Überstunde gilt jede angeordnete Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der jeweils geltenden wöchentlichen Nomalarbeitszeit (Ab... mehr lesen...