RS OGH 2005/8/3 9ObA210/01z, 9ObA102/05y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2002
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Norm

ARG §9
AZG §10
AZG §19c
KA-AZG §5
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971
  1. AZG § 19c heute
  2. AZG § 19c gültig ab 01.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  3. AZG § 19c gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Die Ermittlung der Normalarbeitszeit für die Berechnung von Überstunden kann von einem Feiertag nur insofern beeinflusst werden, als eben eine theoretische Einteilung, aber mangelnde Verwendung zu einer Anrechnung als Arbeitszeit führt. Diese Bestimmungen geben jedoch nicht Aufschluss darüber, wie eine freie Diensteinteilung (hier: der Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten und Ordensspitäler Österreichs, welche im Schichtdienst und Turnusdienst beschäftigt sind) vorzunehmen ist. Auch aus §9 ARG lässt sich selbst bei weitester Auslegung eine bestimmte vom Gesetzgeber gewollte Vorgangsweise bei "freier Diensteinteilung" nicht entnehmen. Doch auch im Wege der Analogie - das Vorliegen einer ungewollten Regelungslücke vorausgesetzt - ließe sich nicht ermitteln, dass der Gesetzgeber einen bestimmten Vertragsinhalt vorgeschrieben hätte. Die selben Erwägungen gelten auch für eine allfällige Vertragskorrektur beziehungsweise ergänzende Vertragsauslegung. Die gebotene Vorgangsweise bei freier Diensteinteilung im Falle eines Feiertages kann daher nicht allgemein festgelegt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116830

Dokumentnummer

JJR_20020710_OGH0002_009OBA00210_01Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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