RS OGH 1994/4/6 9ObA603/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1994
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Norm

AngG §8 Abs1 IIA
ARG §9
ASGG §54 Abs2
KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Außendienst §4 Abs2 Z2
UrlG §6
  1. AngG Art. 1 § 8 heute
  2. AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019
  3. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  4. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  5. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.08.1975 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Zur Frage, inwieweit die dem KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Außendienst vom 10.08.1951, Stand 01.04.1991, kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber verpflichtet sind, den Anspruch der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer auf Entgelt während der Dauer einer durch Urlaub, Feiertagsruhe und Krankheitsfall oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 des KollV zu berechnen und insoweit bestimmte Provision in diese Berechnung einzubeziehen sind, sowie inwieweit für den Fall, daß § 4 Abs 2 Z 2 des KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Außendienst Anwendung findet, auch nach dem fünften Dienstjahr für das Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, Krankenentgelt der Prozentsatz von 1 1/2 ohne Verminderung heranzuziehen ist (hier: Abweisung der Anträge).Zur Frage, inwieweit die dem KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Außendienst vom 10.08.1951, Stand 01.04.1991, kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber verpflichtet sind, den Anspruch der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer auf Entgelt während der Dauer einer durch Urlaub, Feiertagsruhe und Krankheitsfall oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung unter Außerachtlassung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, des KollV zu berechnen und insoweit bestimmte Provision in diese Berechnung einzubeziehen sind, sowie inwieweit für den Fall, daß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, des KollV für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Außendienst Anwendung findet, auch nach dem fünften Dienstjahr für das Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, Krankenentgelt der Prozentsatz von 1 1/2 ohne Verminderung heranzuziehen ist (hier: Abweisung der Anträge).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsruhegesetz, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Urlaubsgeld, Feiertagsgeld, Krankengeld, Bemessung, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029108

Dokumentnummer

JJR_19940406_OGH0002_009OBA00603_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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