Norm
ARG §9Rechtssatz
Fällt in die Urlaubsdauer ein Feiertag, an dem ansonsten gearbeitet worden wäre, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs 1 ARG, nicht aber auf das zusätzliche Entgelt nach § 9 Abs 5 ARG, weil das Ausfallsprinzip des § 6 Abs 3 UrlG nur auf jene Zeiten zu beziehen ist, die auf den bezahlten Urlaub gemäß § 2 Abs 1 UrlG anzurechnen sind.Fällt in die Urlaubsdauer ein Feiertag, an dem ansonsten gearbeitet worden wäre, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Feiertagsentgelt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ARG, nicht aber auf das zusätzliche Entgelt nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG, weil das Ausfallsprinzip des Paragraph 6, Absatz 3, UrlG nur auf jene Zeiten zu beziehen ist, die auf den bezahlten Urlaub gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UrlG anzurechnen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052456Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00164_8700000_001