Norm
ARG §9Rechtssatz
Zu dem Entgelt, das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührt, gehören auch die gesetzlich (§ 10 Abs 1 AZG) oder kollektivvertraglich gebührenden Überstundenzuschläge. Die Sonntagsentlohnung weicht von der Feiertagsentlohnung nur insofern ab, als bei der Sonntagsentlohnung ein zusätzlicher Anspruch auf Bezahlung des infolge eines Feiertages ausgefallenen Entgelts (§ 9 Abs 1 ARG) nicht in Betracht kommt.Zu dem Entgelt, das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührt, gehören auch die gesetzlich (Paragraph 10, Absatz eins, AZG) oder kollektivvertraglich gebührenden Überstundenzuschläge. Die Sonntagsentlohnung weicht von der Feiertagsentlohnung nur insofern ab, als bei der Sonntagsentlohnung ein zusätzlicher Anspruch auf Bezahlung des infolge eines Feiertages ausgefallenen Entgelts (Paragraph 9, Absatz eins, ARG) nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052458Dokumentnummer
JJR_19860325_OGH0002_0140OB00031_8600000_004