RS OGH 2019/2/27 9ObA11/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
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Norm

ARG §7
ARG §9
GRC Art21
EG-RL 2000/78/EG ? Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art1
EG-RL 2000/78/EG ? Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2
EG-RL 2000/78/EG ? Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art7

Rechtssatz

Die Normierung des Karfreitags als Feiertag bzw des Anspruchs auf Feiertagsentgelt im Fall der Arbeitsleistung an diesem Tag nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche stellt eine Art 21 der Grundrechtecharta widersprechende unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion dar. Angehörigen anderer Religionen kommen daher grundsätzlich dieselben Rechte unter denselben Bedingungen zu, wie sie vom nationalen Recht den Angehörigen dieser Religionen eingeräumt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 11/19m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 11/19m
    Beisatz: Das gültige Bezugssystem ist die geltende Regelung des ARG zum Karfreitag. Dieses Bezugssystem bringt es mit sich, dass sich ein Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Religion und seines Wunsches am Karfreitag nicht zu arbeiten, gegenüber dem Arbeitgeber artikulieren muss, zumal dem Arbeitgeber die Religion seiner Arbeitnehmer häufig nicht bekannt ist. Demnach steht dem Angehörigen einer anderen Religion ein Anspruch auf Feiertagsentgelt nur dann zu, wenn er zuvor vom Arbeitgeber eine Freistellung am Karfreitag gefordert hat, der Arbeitgeber diesem Ersuchen aber nicht nachgekommen ist. (T1);
    Veröff: SZ 2019/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132547

Im RIS seit

17.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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