Norm
ARG §9Rechtssatz
Würde ungeachtet des Umstandes, daß Arbeitnehmer infolge Urlaubs an den betreffenden Feiertagen nicht arbeiten, das zusätzliche Entgelt nach § 9 Abs 5 ARG zustehen, wäre dies eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung jener Arbeitnehmer, die ihren Urlaub so lagern, daß möglichst viele Feiertage hineinfallen. Es gebührt daher lediglich das Entgelt nach § 9 Abs 1 ARG.Würde ungeachtet des Umstandes, daß Arbeitnehmer infolge Urlaubs an den betreffenden Feiertagen nicht arbeiten, das zusätzliche Entgelt nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG zustehen, wäre dies eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung jener Arbeitnehmer, die ihren Urlaub so lagern, daß möglichst viele Feiertage hineinfallen. Es gebührt daher lediglich das Entgelt nach Paragraph 9, Absatz eins, ARG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052459Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00164_8700000_002