Norm: JN §81 Abs1
Rechtssatz: § 81 Abs 1 JN gilt auch für Unterlassungsklagen des Bestandnehmers einer unbeweglichen Sache. Entscheidungstexte 34 R 161/17d Entscheidungstext LG für ZRS Wien 27.12.2017 34 R 161/17d Schlagworte Zuständigkeiten European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00003:2017:RWZ0000205 ... mehr lesen...
Norm: JN §81 Abs1WEG 2002 §18 Abs1 S3WEG 2002 §27 Abs2Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art22 Nr1
Rechtssatz: Für eine Klage nach § 27 Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückständiger Bewirtschaftungskosten ist, wenn mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten ausschließlich das österreichisc... mehr lesen...
Norm: JN §51JN §81 Abs1
Rechtssatz: Die sachliche Zuständigkeit wird durch § 81 JN nicht geregelt. Unterliegt eine Streitsache gemäß §51 JN der Handelsgerichtsbarkeit, dann ist das Kausalgericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut liegt, zuständig. Entscheidungstexte 1 Ob 309/01z Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 309/01z Eu... mehr lesen...
Norm: JN §81 Abs1LGVÜ Art16 Z1 lita
Rechtssatz: Klagen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, unterliegen dem Gerichtsstand des § 81 Abs 1 JN, ohne dass es darauf an kommt, ob der Beklagte die Störungshandlung durch die Behauptung eines dinglichen Rechts zu begründen versucht oder keinen Rechtstitel für seine Störungshandlung angibt. Diese erweiterte Anwendung des § 81 J... mehr lesen...
Norm: JN §81 Abs1
Rechtssatz: Mit der Bestimmung des § 81 Abs 1 JN wurde ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut, ein dinglicher Gerichtsstand (forum rei sitae), geschaffen. Die Bestimmung bezweckt für unbewegliche Sachen eine Konzentration der Rechtsstreite bei dem Gericht, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache belegen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §81 Abs1
Rechtssatz: Dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut ist jedes Recht, das nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts als dingliches Recht (Sachenrecht) anzusehen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 102/97z Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 102/97z Veröff: SZ 70/87 1 Ob 174/97p Entscheidungstext OGH 24.06.... mehr lesen...
Begründung: Ein vielfacher Liegenschaftseigentümer hatte seine Ehefrau als Erbin und einen Verein durch fideikommissarische Substitution auf den Überrest als Nacherben eingesetzt. Aufgrund der Abhandlungsergebnisse wurde im Sinne dieser letztwilligen Anordnungen auf den in den Nachlaß gefallenen Liegenschaften, darunter auch auf einer im Sprengel des Bezirksgerichtes Mattighofen gelegenen Liegenschaft, das Eigentum der Witwe mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Sub... mehr lesen...
Norm: JN §81 Abs1
Rechtssatz: Klagen auf Zustimmung zur Löschung einer Streitanmerkung unterliegen in erweiternder Auslegung des § 81 Abs 1 JN diesem Gerichtsstand. Entscheidungstexte 6 Ob 535/93 Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 535/93 Veröff: SZ 66/49 = EvBl 1993/148 S 598 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Begründung: Mit einer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wider die U*** DER S*** S*** als beklagte Partei eingebrachten Klage begehren die beiden in Wien wohnhaften Kläger die Zahlung von S 38.380,-- sA und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus einem Reaktorunfall, der sich am 25.4.1986 auf dem Staatsgebiet der beklagten Partei ereignet hat. Die Kläger behaupten, gemeinsame Eigentümer und Jagdberechtigte einer in Österreich gelegenen Eigenjagd und überdi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 27. Oktober 1979 verstarb der damals in Wiener Neustadt wohnhaft gewesene italienische Staatsangehörige Marius N***. Er hinterließ 4 Söhne, nämlich 1.) Dr. Heinrich N***, 2.) Dr. Wilhelm N***, 3.) Dr. Friedrich N*** und 4.) Dr. Oskar N*** (= Drittbeklagter). In einem Testament vom 12.Jänner 1978 errichtet in Wiener Neustadt, fremdhändig geschrieben, eigenhändig gefertigt vom Erblasser Marius N*** und drei Zeugen, setzte Marius N*** drei seiner vier Söhne, n... mehr lesen...
Norm: JN §81 Abs1
Rechtssatz: Wird mit der Klage ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut geltend gemacht, wäre die inländische Gerichtsbarkeit nicht schon allein deshalb zu verneinen, weil die strittige Liegenschaft im Ausland gelegen ist; Der Inlandbezug, der sich zB aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Österreich ergibt, ist stärker als der "völkerrechtliche Grundsatz der Territorrialhoheit". Entscheid... mehr lesen...