RS OGH 1997/4/29 1Ob102/97z, 1Ob174/97p, 1Ob309/01z, 8Ob10/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
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Norm

JN §81 Abs1

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 81 Abs 1 JN wurde ein ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut, ein dinglicher Gerichtsstand (forum rei sitae), geschaffen. Die Bestimmung bezweckt für unbewegliche Sachen eine Konzentration der Rechtsstreite bei dem Gericht, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache belegen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 102/97z
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 102/97z
    Veröff: SZ 70/87
  • 1 Ob 174/97p
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 174/97p
  • 1 Ob 309/01z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 309/01z
    Beisatz: Die Schaffung dieses Gerichtsstands beruhte auf der Erwägung, dass das Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit am ehesten zu einer sicheren Feststellung und Würdigung der Rechtsverhältnisse in der Lage ist. (T1); Beisatz: Maßgeblich ist aber, dass § 81 JN als Gerichtsstandbestimmung lediglich die örtliche und nicht auch die sachliche Zuständigkeit regelt. (T2)
  • 8 Ob 10/18f
    Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 10/18f
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108059

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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