RS OGH 1986/11/19 3Ob579/86

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Rechtssatz

Wird mit der Klage ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut geltend gemacht, wäre die inländische Gerichtsbarkeit nicht schon allein deshalb zu verneinen, weil die strittige Liegenschaft im Ausland gelegen ist; Der Inlandbezug, der sich zB aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Österreich ergibt, ist stärker als der "völkerrechtliche Grundsatz der Territorrialhoheit".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046653

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0030OB00579_8600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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