RS OGH 1986/11/19 3Ob579/86

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Norm

JN §81 Abs1

Rechtssatz

Wird mit der Klage ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut geltend gemacht, wäre die inländische Gerichtsbarkeit nicht schon allein deshalb zu verneinen, weil die strittige Liegenschaft im Ausland gelegen ist; Der Inlandbezug, der sich zB aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Österreich ergibt, ist stärker als der "völkerrechtliche Grundsatz der Territorrialhoheit".

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 579/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 579/86
    Veröff: SZ 59/205 = IPRax 1988,246; hiezu Hoyer IPRax 1988,255 = ZfRV 1988,132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046653

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0030OB00579_8600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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